Rz. 39

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Vom Abzug als WK sind Aufwendungen ausgeschlossen, wenn sie dem Stpfl für seine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) entstehen und kein Ausbildungsdienstverhältnis gegeben ist (§ 9 Abs 6 EStG; zu Einzelheiten > Rz 12 ff).

 

Rz. 40

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Das Abzugsverbot des § 12 Nr 1 EStG für die zur Lebensführung gehörenden Aufwendungen betrifft zwar typischerweise nicht die eigene Berufsbildung. Dass man das beruflich Gelernte oft auch im privaten Bereich nutzen kann, ist grundsätzlich eine unschädliche ‚Nebennutzung’. Ist die private Veranlassung von Gewicht, sind die Aufwendungen in einen beruflich und einen nicht abziehbaren privaten Anteil zu trennen. Zur Aufteilung gemischter Aufwendungen vgl BMF vom 06.07.2010, BStBl 2010 I, 614. Gibt es keine objektiven Kriterien für eine Aufteilung, sind gemischte Aufwendungen insgesamt nicht abziehbar (> Lebensführung Rz 4 ff). Eine Aufteilung kommt zB für Aufwendungen in Betracht, die einem Krankenhausarzt für einen Wochenkurs am Gardasee entstehen, um die Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" zu erlangen (vgl BFH 229, 215 = BStBl 2010 II, 685; ergänzend > Studienreisen). Zu Fällen der fehlenden beruflichen Veranlassung > Rz 26/1.

 

Rz. 41

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Zu beachten sind außerdem weitere Abzugsverbote, zB wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 3c EStG; > Werbungskosten Rz 70 ff). Ein Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen iSv § 3c EStG besteht idR zwischen einem nach § 3 Nr 44 EStG steuerfreien Stipendium für Studienzwecke (> Beihilfen Rz 34 ff) und den Mehraufwendungen infolge der Fortbildungsmaßnahme (BFH 120, 491 = BStBl 1977 II, 207); ebenso für Zuschüsse nach §§ 81, 82 SGB III. Das Arbeitslosengeld II (vgl § 19ff SGB II) ist jedoch nicht auf die als WK anzuerkennenden Bildungsaufwendungen anzurechnen (vgl BFH 122, 265 = BStBl 1977 II, 507; BFH 203, 380 = BStBl 2004 II, 890).

 

Rz. 42

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Weitere Abzugsverbote ergeben sich aus § 9 Abs 5 Satz 1 iVm § 4 Abs 5 Satz 1 Nr 1–4, 6b–8a, 10, 12 EStG (> Abzugsverbote, > Werbungskosten Rz 75 ff). Außerdem > Arbeitszimmer, > Doppelte Haushaltsführung.

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