Rz. 1

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

§ 19a EStG sollte – seit 1984 – die Beteiligung von ArbN am Produktivkapital der Wirtschaft anregen. Dazu wurde die verbilligte Überlassung von > Vermögensbeteiligungen als Sachbezug durch den ArbG gefördert. Es gab einen Freibetrag bis zu 135 EUR im Kalenderjahr für höchstens 50 % des geldwerten Vorteils.

 

Rz. 2

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

§ 19a EStG ist bereits durch das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz vom 07.03.2009 (MKapBG – BGBl 2009 I, 451) aufgehoben worden.

Das MKapBG stellt die Beteiligung der ArbN am Unternehmenskapital in § 3 Nr 39 EStG auf eine neue Rechtsgrundlage. Die Einzelheiten sind bei dem Stichwort > Mitarbeiterkapitalbeteiligung dargestellt. § 19a EStG in der am 31.12.2008 geltenden Fassung konnte im Rahmen einer bis zum Jahr 2015 reichenden Übergangsregelung weiter angewendet werden (vgl § 52 Abs 27 EStG; Art 1 Nr 5 MKapBG; > Rz 3):

 

Rz. 3

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Die Förderung nach § 3 Nr 39 EStG geht einer Förderung nach § 19a EStG zwar grundsätzlich vor, § 19a EStG ist aber noch anwendbar für eine Vermögensbeteiligung, die vor dem 01.04.2009 überlassen worden ist. Die Vorschrift ist außerdem anzuwenden, wenn auf Grund einer am 31.03.2009 bestehenden Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Vermögensbeteiligung besteht und die Vermögensbeteiligung vor dem 01.01.2016 überlassen worden ist.

 

Beispiel 1:

Der ArbN A ist bei der X-AG beschäftigt. Er hat auf Grund einer aus dem Jahre 2007 datierenden tariflichen Vereinbarung jährlich Anspruch auf den unentgeltlichen Erwerb einer Vermögensbeteiligung im Wert bis zu 270 EUR, mit der der Steuerfreibetrag des § 19a EStG von 135 EUR voll ausgeschöpft wird. Im Jahre 2014 erhielt A Aktien der X-AG im Wert von insgesamt 270 EUR; davon trug A 135 EUR. Der vom ArbG getragene Betrag von 135 EUR gehört zu seinem > Arbeitslohn; er bleibt aber nach § 19a EStG steuerfrei.

Wenn aber der ArbG bei demselben ArbN in einem bestimmten Kalenderjahr § 3 Nr 39 EStG anzuwenden hat, schließt dies eine Anwendung von § 19a EStG aus.

 

Beispiel 2:

Der ArbN A ist bei der Y-AG beschäftigt. Er hat auf Grund der aus dem Jahre 2007 datierenden tariflichen Vereinbarung jährlich Anspruch auf den unentgeltlichen Erwerb einer Vermögensbeteiligung im Wert bis zu 270 EUR, mit der der Steuerfreibetrag des § 19a EStG von dem für dieses Jahr geltenden Freibetrag 135 EUR voll ausgeschöpft werden sollte. Im Jahre 2014 bot die Firma Y allen ArbN einmalig den unentgeltlichen Erwerb zusätzlicher Vermögensbeteiligungen bis zum Wert von insgesamt 500 EUR an. A machte von diesem Angebot Gebrauch und erwarb auf Kosten des ArbG Anteile an einem Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen (> Vermögensbeteiligungen Rz 31). Der Betrag von 500 EUR gehört zu seinem > Arbeitslohn; davon bleibt aber der Freibetrag von 360 EUR steuerfrei nach § 3 Nr 39 EStG. § 19a EStG ist wegen § 52 Abs 27 EStG (> Rz 2) nicht anwendbar, weil dem Kapitalerwerb des A sowohl die Vereinbarung aus dem Jahre 2007 als auch die diese ‚aufstockende‘ Vereinbarung aus 2014 zugrunde liegt.

Zu weiteren Hinweisen > Mitarbeiterkapitalbeteiligung Rz 3. Die Erläuterung von § 19a EStG aF wird mit der 110. EL ausgereiht.

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