Rz. 28

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Verschafft der ArbG seinem ArbN unentgeltlich oder verbilligt andere Bekleidungsstücke als solche, die nach den > Rz 20 ff zur ‚typischen’ Berufskleidung gehören, so erhält der ArbN damit einen geldwerten Vorteil, der zum > Arbeitslohn gehört (vgl § 8 Abs 1 iVm § 19 Abs 1 Nr 1 EStG). Das gilt uE gleichermaßen für die Verschaffung zu Eigentum oder die Überlassung lediglich zur dauernden Nutzung, denn der wirtschaftliche Wert der Kleidung erschöpft sich in ihrer Nutzung. Zu weiteren Einzelheiten zur Besteuerung solcher Vorteile und besonders ihrer Bewertung > Sachbezüge sowie ergänzend > Rabatte.

 

Rz. 29

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Überlässt ein ArbG seinen ArbN mit dem Firmennamen (Firmenemblem oder Logo) gekennzeichnete Bekleidungsstücke zur Nutzung, handelt es sich grundsätzlich um stpfl Arbeitslohn. So führt die kostenlose oder verbilligte Überlassung von qualitativ und preislich hochwertigen Bekleidungsstücken durch den ArbG an die Mitglieder seiner Geschäftsleitung zu stpfl Arbeitslohn (BFH 212, 574 = BStBl 2006 II, 691). Zu einem ähnlichen Sachverhalt > VIP-Sponsoring.

Wird Sportkleidung im Rahmen des Betriebssports den ArbN nur für die Dauer von Sportveranstaltungen (Betriebssportfest, Wettkämpfe) überlassen, besteuert die FinVerw das wegen Geringfügigkeit nicht (so schon OFD Münster vom 25.10.1988, DB 1988, 2384; ggf ist § 8 Abs 2 Satz 11 EStG anwendbar).

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