Rz. 27

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Steuerbefreiung für Uniformen: Bei Angehörigen der > Bundeswehr, der > Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes sowie bei der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der > Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden (> Feuerwehr) und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden führt die Überlassung von Dienstkleidung nicht zu steuerpflichtigen > Einnahmen (§ 3 Nr 4 Buchst a EStG). Steuerfrei sind auch die diesem Personenkreis gewährten Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für Dienstkleidung (> Kleidergeld). Entsprechendes gilt bei Vergütungen für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei und der Zollfahndungsbeamten (§ 3 Nr 4 Buchst b EStG). Zu den Angehörigen der Bundeswehr und der Bundespolizei iSd § 3 Nr 4 EStG gehören nicht die Zivilbediensteten (> R 3.4 Satz 2 LStR). Entschädigungen für dienstlich angeordnetes Tragen von Zivilkleidung durch Polizeibeamte (zB im > Personenschutz) und andere üblicherweise uniformierte öffentliche Bedienstete (zB Bundespolizei und Bundeswehr) sind nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nr 12 Satz 1 EStG steuerfrei (> Aufwandsentschädigungen Rz 10–18). Die FinVerw lehnt insoweit eine Ausdehnung des § 3 Nr 4 Buchst b EStG ab (> Polizei Rz 3).

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