Rz. 1

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Beihilfen und Unterstützungen der > Arbeitgeber aus sozialen Beweggründen gehören grundsätzlich zum besteuerbaren > Arbeitslohn Rz 48; ob sie in Form einmaliger oder wiederkehrender Zuwendungen, als Geld- oder Sachleistung gewährt werden, ist unerheblich. Das gilt zB für > Heirats- und Geburtsbeihilfe.

 

Rz. 2

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Beihilfen aus öffentlichen Mitteln (> Rz 5 ff) sind im Rahmen von § 3 Nr 11 EStG, > R 3.11 Abs 1 LStR steuerfrei; Beihilfen und Unterstützungen privater Arbeitgeber (> Rz 41 ff) hingegen nur im Rahmen der wesentlich enger gefassten > R 3.11 Abs 2 LStR. Die unterschiedliche Behandlung von Beihilfen aus öffentlichen und privaten Mitteln rechtfertigt sich durch das Fehlen einer GKV für Beamte, durch die gesetzlichen engen Vergabevorschriften sowie die öffentlich-rechtliche Verwendungskontrolle der nach § 3 Nr 11 EStG begünstigten Zuwendungen; sie ist verfassungsgemäß (BVerfG 83, 395 vom 19.02.1991 – 1 BvR 1231/85 = DB 1991, 1494; BVerfG vom 25.02.1999 – 2 BvR 397/94, HFR 1999, 574 = DStRE 1999, 289). Steuerfreie Beihilfen unterliegen nicht dem > Progressionsvorbehalt.

 

Rz. 3

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Leistungen des ArbG für die > Betriebliche Gesundheitsförderung können bis zu 600 EUR im VZ je > Arbeitnehmer steuerfrei sein (§ 3 Nr 34 EStG).

 

Rz. 4

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

Zur Steuerfreiheit von Anpassungsgeld für ArbN der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben, vgl § 3 Nr 60 EStG. Zu Überbrückungsbeihilfen > Rz 21 sowie > Übergangsbeihilfe, > Übergangsgeld. Zu Beihilfen nach dem SGB IIGrundsicherung; dem SGB IIIArbeitsförderung. Zu Beihilfen während der Corona-Krise vgl > Rz 53 ff.

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