A. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

 

Rz. 1

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Das SGB XII sichert den Grundbedarf von Personen, die wegen Alters oder aufgrund voller Erwerbsminderung endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und deren Einkünfte für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichen. Dabei wird grundsätzlich auf einen Unterhaltsrückgriff zu Lasten Unterhaltsverpflichteter verzichtet; anders wenn deren jährliches Einkommen 100 000 Euro übersteigt (§ 94 Abs 1a SGB XII). Die Grundsicherungsleistung entspricht der Höhe nach der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe.

 

Rz. 2

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Leistungen der Grundsicherung sind nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei, da sie wegen Hilfsbedürftigkeit gezahlt werden. Zu den Auswirkungen einer Grundsicherungsleistung an ein volljähriges Kind mit Behinderungen auf dessen steuerliche Berücksichtigung bei den Eltern vgl OFD Berlin vom 25.06.2003, FR 2003, 1098 = DB 2003, 2412. Die Leistungen unterliegen uE nicht dem >  Progressionsvorbehalt Rz 9ff.

B. Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

Rz. 3

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Ab 2005 hatte das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt – Hartz IV – die frühere Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe für erwerbsfähige Hilfsbedürftige im SGB II zusammengeführt. Seither wurden danach bis zum 31.12.2022 sog Arbeitslosengeld II (ALG II) und sog Sozialgeld (§ 19ff SGB II aF) für nicht erwerbsfähige Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft geleistet.

Seit dem 01.10.2023 wird anstelle des ALG II und des Sozialgelds das Bürgergeld nach dem SGB II geleistet.

 

Rz. 4

Stand: EL 137 – ET: 03/2024

Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (> Rz 3) sind steuerfrei (§ 3 Nr 2 Buchst d EStG). Ergänzend > Arbeitsförderung. Die Leistungen unterliegen nicht dem >  Progressionsvorbehalt Rz 9ff (> R 32b Abs 1 Satz 3 EStR).

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