Rz. 53

Stand: EL 127 – ET: 08/2021

ArbG können nach § 3 Nr 11a EStG zur Abmilderung der Folgen der Corona-Krise in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 (> Rz 54) Beihilfen und Unterstützungen in Form von Zuschüssen und Sachbezügen bis zu einem Betrag von 1 500 EUR steuerfrei zahlen. Dieser Betrag unterliegt nicht dem > Progressionsvorbehalt und bleibt auch in der > Sozialversicherung beitragsfrei (§ 1 Abs 1 Nr 1 SvEV). § 3 Nr 11a EStG ist insoweit lex specialis zu § 3 Nr 11 EStG (> Rz 2). Andere Vorschriften wie zB bei > Sachbezüge Rz 50 ff, > Rabatte Rz 55 ff und > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 210 ff können daneben weiterhin in Anspruch genommen werden.

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