Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Von der Agentur für Arbeit im Rahmen von Maßnahmen nach Art 56 § 2 Montanunionvertrag an ArbN der Eisen- und Stahlindustrie unmittelbar gewährte Übergangsbeihilfen sind nach § 3 Nr 60 EStG steuerfrei; ebenso vom ArbG gezahlte Übergangsbeihilfen, die ihm die Arbeitsverwaltung erstattet (EStG-K NW § 3 EStG 5.800; BB 1984, 899).

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Die Übergangsbeihilfe (Ausgleich für Lohnausfall) nach § 4 des Lohnausgleich-Tarifvertrags im Dachdeckerhandwerk, die gezahlt wird, wenn die Arbeitsleistung in den Monaten April, Oktober oder November aus zwingenden Witterungsgründen unmöglich ist, ist nicht steuerfrei, sondern unterliegt dem LSt-Abzug (> Dachdecker Rz 1). Zu ähnlichen Leistungen > Chemische Industrie.

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Außerdem > Überbrückungsbeihilfen, > Überbrückungsgeld, > Übergangsgebührnisse und > Übergangsgeld.

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