Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Überbrückungsbeihilfen, die ein ArbG seinen ArbN auszahlt, sind grundsätzlich stpfl > Arbeitslohn. Das gilt auch bei einer > Lohnzahlung durch Dritte (> R 38.4 Abs 1 LStR).

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Überbrückungsbeihilfen nach § 4 des "Tarifvertrags Soziale Sicherung" der ArbN bei den Stationierungsstreitkräften sind als > Entlassungsentschädigungen ebenfalls steuerpflichtig (> Beihilfen Rz 21, > Entlassungsabfindungen, > Stationierungsstreitkräfte Rz 27); zu weiteren Fällen > Entschädigungen.

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Überbrückungshilfen oder Übergangsleistungen an ArbN vor dem 60./62. Lebensjahr sind keine Leistungen der > Betriebliche Altersversorgung, sie unterliegen dem LSt-Abzug.

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