Rz. 25

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Den Lohnstellen für ausländische Streitkräfte/Ämtern für Verteidigungslasten sind bei der Einbehaltung und Abführung der Steuerabzüge vom > Arbeitslohn für die bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten deutschen ArbN die Pflichten eines Arbeitgebers übertragen (§ 38 Abs 3a Satz 2 EStG; > Behörden als Arbeitgeber). Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, zu deren Bereich die Ämter für Verteidigungslasten gehören, haften demnach für die Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge (BFH 78, 268 = BStBl 1964 III, 106; > Haftung für Lohnsteuer). Das betrifft vor allem zivile ArbN der Stationierungsstreitkräfte, die nicht zum zivilen Gefolge der Stationierungsstreitkräfte (> Rz 5) gehören. Auf folgende Besonderheiten wird hingewiesen:

 

Rz. 26

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Löhne und Gehälter, die zivile ArbN mit französischer Staatsangehörigkeit bei den französischen Streitkräften in Deutschland erhalten, sind von der deutschen Steuer befreit (> Rz 16). Für diese Personen werden von den zuständigen FÄ ‚Mitteilungen über die Freistellung nach einem DBA’ als > Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39 Abs 4 Nr 5 EStG) oder ihnen wird eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausgestellt.

 

Rz. 27

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Überbrückungsbeihilfen nach § 4 des Tarifvertrags zur sozialen Sicherung der ArbN (TVSozSich) bei den Stationierungsstreitkräften sind steuerpflichtig. § 3 Nr 11 EStG ist nicht anwendbar (> Beihilfen Rz 21). Zur Besteuerung der Altersversorgung im Übrigen > Rz 19.

 

Rz. 28

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Die an Personalratsmitglieder bei den Stationierungsstreitkräften gezahlten > Aufwandsentschädigungen sind nicht nach § 3 Nr 12 Satz 2 EStG steuerfrei, weil diese nicht im Dienste eines inländischen Trägers öffentlicher Gewalt stehen (BFH 137, 331 = BStBl 1983 II, 219).

 

Rz. 29

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Pauschalzulagen, die ArbN im Wachdienst bei den US-Streitkräften aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen für regelmäßig geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit erhalten, sind nicht nach § 3b EStG steuerfrei (> Lohnzuschläge Rz 53).

 

Rz. 30

Stand: EL 134 – ET: 06/2023

Bedienstete eines NATO-Hauptquartiers (vgl zur Definition zuletzt BMF vom 25.01.2022, BStBl 2022 I, 163) sind mit ihrem > Arbeitslohn, den sie aus dieser Beschäftigung vom Alliierten Hauptquartier erhalten, von der deutschen Lohn- und Einkommensteuer befreit. Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem > Progressionsvorbehalt (Art 7 Abs 2 des Protokolls über die Rechtsstellung des aufgrund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiers; BGBl 1969 II, 2000; FinMin NW vom 16.07.1982 und 01.07.1986 – S-1311 – 1-VB5). Diese Regelung gilt auch für Deutsche (> Rz 14).

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