Rz. 47

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Steuerfrei sind nur Zuschläge, die für tatsächlich zu den begünstigten Zeiten geleistete Arbeit gezahlt werden. Daraus folgt, dass Zuschläge, für die SFN-Arbeit lediglich unterstellt wird, weil tatsächlich nicht zu den begünstigten Zeiten gearbeitet wird, steuerpflichtig sind. Deshalb sind solche Zuschläge nicht steuerfrei, die ein freigestelltes Betriebsratsmitglied nach dem sog Vergleichsmannprinzip erhält, da es sich nicht um Zahlungen für "tatsächlich geleistete" SFN-Arbeit handelt (BFH 112, 478 = BStBl 1974 II, 646). Zur arbeitsrechtlichen Lage vgl BAG 22, 57 = DB 1969, 1755 = BB 1969, 1433; BB 1986, 1222; BAG vom 18.05.2016 – 7 AZR 401/44, DB 1 216 380. Nach BAG 34, 80 vom 29.07.1980 – 6 AZR 231/78, DB 1981, 427 = NJW 1981, 1287 ist der ArbG nicht zum Ausgleich der steuerlichen Belastung verpflichtet. Dienen Zuschläge für vorher zu begünstigten Zeiten geleistete Arbeit der Berechnung von Bezügen (zB Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Urlaubsfall), so bleiben sie ebenfalls nicht steuerfrei (H 3b LStH). Nicht steuerfrei sind deshalb auch die bei > Mutterschutz weitergezahlten Zuschläge für SFN-Arbeit (BFH 225, 137 = BStBl 2009 II, 730 mwN); ebenso nicht die auf der Grundlage geleisteter SFN-Arbeit berechnete Erschwerniszulage für Schichtarbeit (BFH 89, 241 = BStBl 1967 III, 609; BFH 210, 503 = BStBl 2005 II, 888) oder eine Schichtzulage während einer (vermuteten) Krankheit (FG HH vom 02.02.2011 – 6 K 151/10, HaufeIndex 2 666 491; > Quarantäne Rz 6). Tatsächlich geleistete SFN-Arbeit ist allerdings jede zu den begünstigten Zeiten tatsächlich im Interesse des ArbG ausgeübte Tätigkeit des ArbN, für die er einen Anspruch auf Grundlohn hat (BFH 275, 200 = BStBl 2022 II, 209, dazu auch > Rz 27/1).

 

Rz. 48

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Kein Zuschlag für geleistete Feiertagsarbeit ist es, wenn einem ArbN, der an einem Wochenfeiertag gearbeitet hat und deshalb einen bezahlten freien Tag beanspruchen kann, eine Vergütung zur Abgeltung dafür gewährt wird, dass er den freien Tag nicht in Anspruch nimmt, sondern arbeitet (BFH/NV 2006, 37; > R 3b Abs 1 Satz 6 LStR). Wird ein Freizeitausgleich nur auf Antrag des ArbN gewährt, gibt der ArbG dem ArbN aber aus betrieblichen Gründen nicht frei, sondern zahlt er den Zuschlag, bleibt dieser im Rahmen des § 3b EStG steuerfrei.

 

Rz. 49

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Zur vereinbarten und vergüteten Arbeitszeit gehörende Waschzeiten, Schichtübergabezeiten und Pausen – auch die von einem > Berufskraftfahrer zu beachtenden Ruhepausen – gelten als begünstigte Arbeitszeit iSd § 3b EStG, soweit sie in den begünstigten Zeitraum fallen (> R 3b Abs 6 Satz 2 LStR).

 

Rz. 50

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Auf Zuschläge für Zeiten im > Bereitschaftsdienst ist § 3b EStG nicht anwendbar, wenn ein Zeitzuschlag für den gesamten geleisteten Bereitschaftsdienst gezahlt wird, ohne Differenzierung danach, ob dieser auf SFN-Zeit entfällt oder auf steuerlich nicht begünstigte Zeiten. Derartige Zuschläge entsprechen nicht den Anforderungen des § 3b EStG (vgl BFH 159, 157 = BStBl 1990 II, 315; EFG 2010, 1677; BFH 256, 102 = BStBl 2017 II, 718; H 3b "Bereitschaftsdienste" LStH).

Steuerfrei sind aber Zuschläge zu einer Entschädigung für (Telefon-) > Rufbereitschaft an Sonn- und Feiertagen, wobei die in § 3b EStG genannten Prozentsätze nicht auf den üblicherweise gezahlten Grundlohn, sondern auf die meist geringere Rufbereitschaftsentschädigung anzuwenden sind (BFH 200, 240 = BStBl 2002 II, 883).

 

Beispiel 1 (vgl EFG 1997, 203, Vorinstanz zu BFH 200, 240 aaO):

Ein Wirtschaftsbetrieb der öffentlichen Hand zahlt seinen ArbN für Rufbereitschaft neben dem Grundlohn eine Entschädigung von 1,30 EUR/Std. Darauf ist tarifvertraglich ein Zuschlag vereinbart, der an Feiertagen 30 % und an Sonntagen 100 % beträgt. Davon bleiben zB für Rufbereitschaft an Sonntagen 50 % von 1,30 EUR steuerfrei.

Entsprechendes gilt erst recht für Bereitschaftsdienst, der den ArbN verpflichtet, sich an einem bestimmten Ort (zB Rettungswache oder aber auch zu Hause) zur sofortigen Arbeitsaufnahme bereitzuhalten.

Vgl zudem ausführlich zur Behandlung anhand des Beispiels TVÄrzte/VKA Verfügung des BAYLfSt vom 01.12.2021 – S 2343.1.1–3/11St36. Anhängiges Verfahren zur Thematik Bereitschaftsdienst > Rz 70/1.

 

Rz. 50/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Stellungnahme: Der BFH zählt damit die Bereitschaft zur tatsächlichen Arbeitsleistung (anders noch BFH 159, 15 = BStBl 1990 II, 315). Bereitschaftsdienst gehört übrigens seit 2004 arbeitsrechtlich zur Wochenarbeitszeit (> Bereitschaftsdienst Rz 1), auch wenn tatsächlich nicht gearbeitet wird. Das BAG zählt zumindest die in regelmäßiger Arbeitszeit liegenden Zeiten des Bereitschaftsdienstes nicht zu den Zeiten ohne tatsächliche Arbeitsleistung (BAG vom 28.07.2010 – 5 AZR 342/09, DB 0399 315). Für den BFH war entscheidend für die Anerkennung der Rufbereitschaft als "tatsächliche" Arbeit, dass der ArbN sich in einem einsatzfähigen Zustand halten und ständig abrufbar sein muss; dies gilt erst r...

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