Rz. 1

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Erhält der ArbN ein Überbrückungsgeld aufgrund Tarifvertrags oder nach einer anderen arbeitsrechtlichen Grundlage vom ArbG, gehört dieses grundsätzlich zum stpfl > Arbeitslohn und unterliegt dem LSt-Abzug. Zahlt die Agentur für Arbeit zunächst ALG, obwohl der ArbG Überbrückungsgeld schuldet und dieses später an die Agentur entrichtet, führt das bei dem ArbN zu Arbeitslohn in Höhe des Überbrückungsgelds und zu einer Rückzahlung von ALG (vgl EFG 2005, 1056 zum negativen > Progressionsvorbehalt Rz 22 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Überbrückungsgeld erhalten außerdem die Hinterbliebenen von Mitgliedern der Bundesregierung (§ 16a Bundesministergesetz; > Minister) sowie von > Abgeordnete des > Deutscher Bundestag und des Europäischen Parlaments (> Europaabgeordnete; vgl zB § 24 AbgG). Diese Bezüge unterliegen der ESt (§ 22 Nr 4 EStG). Sie sind keine nach § 19 Abs 2 EStG begünstigten > Versorgungsbezüge, da sie nicht für nichtselbständige Arbeit gezahlt werden.

 

Rz. 3

Stand: EL 122 – ET: 05/2020

Zu Leistungen unter ähnlicher Bezeichnung > Europäischer Sozialfonds, > Überbrückungsbeihilfen, > Übergangsbeihilfe, > Übergangsgebührnisse, > Übergangsgeld und > Schiffspersonal Rz 27.

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