Rz. 48

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Erstellt der ArbG keine Prognoseberechnung, wird die BahnCard jedoch sowohl für Auswärtstätigkeiten als auch für Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte überlassen, ist nach Auffassung der FinVerw (vgl BMF vom 15.08.2019, Rz 22 f, BStBl 2019 I, 875) der Sachbezug zunächst in vollem Umfang zu versteuern und erst nach Ablauf des Kalenderjahres bzw nach Ablauf der Gültigkeit der BahnCard durch Korrekturbeträge für den jeweiligen Zeitraum zu korrigieren.

 

Beispiel 15:

Der ArbG überlässt einem ArbN eine BahnCard 100 zum Preis von 3 900, die vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021 gültig ist. Eine Prognoseberechnung führt der ArbG nicht durch. Der reguläre Preis für eine Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kostet 1 600 EUR. Durch die BahnCard werden Fahrtkosten für Auswärtstätigkeiten im Jahr 2020 in Höhe von 500 EUR und im Jahr 2021 in Höhe von 1500 EUR gespart.

Nach Auffassung der FinVerw ergibt sich daraus folgende steuerliche Behandlung:

Für das Jahr 2020: Versteuerung des Sachbezugs in Höhe von 3 900 EUR. Korrektur dieser Besteuerung um 500 EUR (steuerfrei nach § 3 Nr 16 EStG) sowie (3/4 von 1 600 EUR =) 400 EUR steuerfrei nach § 3 Nr 15 EStG am Ende des Kalenderjahres. Im Ergebnis verbleibt ein versteuerter Sachbezug in Höhe von 3 000 EUR.

Für das Jahr 2021: Am 30.09. eine Korrektur der vorangegangenen Besteuerung in Höhe von 1 500 EUR (steuerfrei nach § 3 Nr 16 EStG) sowie in Höhe von 1 200 EUR (steuerfrei nach § 3 Nr 15 EStG). Es verbleibt ein versteuerter Sachbezug in Höhe von 300 EUR.

 

Rz. 49

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

UE ist diese steuerliche Behandlung hinsichtlich des nach § 3 Nr 15 EStG steuerfreien Teils der Sachzuwendung unzutreffend. Der Sachbezug ist im Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern, sofern er nicht steuerfrei ist. Diese Steuerbefreiung ist in vollem Umfang im Zeitpunkt des Zuflusses und nicht verteilt auf die Gültigkeit der Zuwendung anzuwenden. Dadurch ergibt sich folgende Berechnung:

 

Beispiel 16:

Wie im Beispiel 13 überlässt der ArbG einem ArbN eine BahnCard 100 zum Preis von 3 900, die vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021 gültig ist. Der reguläre Preis für eine Jahresfahrkarte für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kostet 1 600 EUR. Durch die BahnCard werden Fahrtkosten für Auswärtstätigkeiten im Jahr 2020 in Höhe von 500 EUR und im Jahr 2021 in Höhe von 1500 EUR gespart.

Für das Jahr 2020: Versteuerung des Sachbezugs in Höhe von (3 900 EUR – 1 600 EUR =) 2 300 EUR. Korrektur dieser Besteuerung um 500 EUR (steuerfrei nach § 3 Nr 16 EStG). Im Ergebnis verbleibt ein versteuerter Sachbezug in Höhe von 1 800 EUR.

Für das Jahr 2021: Am 30.09. eine Korrektur der vorangegangenen Besteuerung in Höhe von 1 500 EUR (steuerfrei nach § 3 Nr 16 EStG). Es verbleibt ein versteuerter Sachbezug in Höhe von 300 EUR.

 

Rz. 50

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Im Ergebnis kommt es dadurch zu keiner anderen steuerlichen Behandlung, sofern sich nicht durch Pauschbeträge, Pauschalierungen, Höchstbeträge oder die Progressionswirkung (> Lohnsteuertarif Rz 4 ff) Verschiebungen ergeben. Im Jahr 2020 werden zwar 1 200 EUR mehr steuerfrei belassen, in gleichem Umfang wird aber auch die > Entfernungspauschale zusätzlich gekürzt. Im Jahr 2021 kehrt sich dies um: Es werden 1 200 EUR weniger steuerfrei belassen, in gleichem Umfang aber auch die Entfernungspauschale nicht gekürzt. Trotzdem sollte auf die periodengerechte Zuordnung nicht verzichtet werden.

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