Rz. 38

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Seit dem Jahr 2019 ist die Überlassung einer BahnCard insoweit steuerfrei, als sie zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte (respektive Sammelstelle oder weiträumiges Tätigkeitsgebiet) eingesetzt wird, wenn der ArbG die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt (> Rz 18; > Job-Ticket Rz 6 ff). Der steuerfreie Sachbezug mindert die > Entfernungspauschale (> Job-Ticket Rz 19 ff). Zur Möglichkeit, die Anrechnung auf die Entfernungspauschale durch Verzicht auf die Steuerbefreiung und pauschale Versteuerung mit 25 % zu verhindern, vgl § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG und > Job-Ticket Rz 39 ff.

 

Rz. 39

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Wenn die BahnCard teilweise nach § 3 Nr 15 EStG steuerfrei überlassen werden kann und darüber hinaus auch für Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten eingesetzt wird, müsste nach der Systematik des EStG zunächst die Steuerbefreiung berücksichtigt und der verbleibende Teil versteuert werden. Im Zeitpunkt der Nutzung der BahnCard für Dienstreisen fielen > Werbungskosten an, die vom ArbG nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfrei erstattet werden könnten. Obwohl die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG zeitlich zuerst zu berücksichtigen ist, lässt die FinVerw es aus Vereinfachungsgründen zu, die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG gleichzeitig und sogar vorrangig zu berücksichtigen (vgl BMF vom 15.08.2019, Rz 16, BStBl 2019 I, 875).

 

Beispiel 12:

Ein privater ArbG überlässt einem ArbN eine BahnCard 100 im Wert von 3 900 EUR, weil er davon ausgeht, dass im Gültigkeitszeitraum der BahnCard anderenfalls Fahrtkosten für Dienstreisen in Höhe von 2 900 EUR anfallen würden. Der ArbN nutzt die BahnCard auch für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, für die er ohne BahnCard 1 500 EUR aufwenden müsste. Nach der Prognose des ArbG bleibt die Zuwendung in Höhe von 2 900 EUR steuerfrei nach § 3 Nr 16 EStG und in Höhe von 1 000 EUR steuerfrei nach § 3 Nr 15 EStG.

 

Rz. 40

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

An dieser steuerlichen Behandlung soll auch festgehalten werden, wenn sich die Prognose als unzutreffend erweist und der nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfreie Teil höher ausfällt.

 

Beispiel 13:

Sachverhalt wie im Beispiel 10. Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraum erkennt der ArbG, dass tatsächlich Fahrtkosten für Dienstreisen – statt der prognostizierten 2 900 EUR – in Höhe von 3 400 EUR erspart wurden. Trotzdem verbleibt es bei der steuerlichen Behandlung, die nach der Prognose im Zeitpunkt der Zuwendung zutreffend war. Es sind weiterhin 1 000 EUR auf die Entfernungspauschale anzurechnen und nicht (3 900 EUR – 3 400 EUR =) 500 EUR.

 

Rz. 41

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Dies soll auch dann gelten, wenn sich bei angenommener Vollamortisation später herausstellt, dass die Aufwendungen für Dienstreisen aus unvorhergesehenen Gründen geringer ausfallen, selbst dann, wenn es tatsächlich nicht zur Vollamortisation kommt.

 

Beispiel 14:

Sachverhalt wie im Beispiel 10. Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraum erkennt der ArbG, dass tatsächlich Fahrtkosten für Dienstreisen – statt der prognostizierten 2 900 EUR – aus unvorhergesehenen Gründen nur in Höhe von 2 000 EUR erspart wurden. Die durch die BahnCard ersparten Aufwendungen von 2 000 EUR + 1 500 EUR erreichen somit nicht die Kosten für die BahnCard in Höhe von 3 900 EUR. Trotzdem verbleibt es bei der steuerlichen Behandlung, die nach der Prognose im Zeitpunkt der Zuwendung zutreffend war. Es sind weiterhin 1 000 EUR auf die Entfernungspauschale anzurechnen und nicht 1 500 EUR.

 

Rz. 42

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Sofern jedoch die Vollamortisation nicht eintritt, weil sich die der Prognose zugrundeliegenden Annahmen grundsätzlich verändert haben, soll wohl – wie im Falle der Vollamortisation allein durch Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten (> Rz 33 f) – eine Korrektur vorgenommen werden, soweit es sich um Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten handelt.

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