Rz. 39

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Nach § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG können nach § 3 Nr 15 EStG steuerfreie Zuwendungen (> Rz 6 ff) alternativ mit 25 % pauschal besteuert werden. In diesem Fall entfällt die Anrechnung auf die > Entfernungspauschale (> Rz 19 ff). Diese Möglichkeit der Pauschalierung besteht darüber hinaus auch dann, wenn die Zuwendungen nur deshalb nicht steuerfrei sind, weil sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass alle unter § 3 Nr 15 EStG fallenden Zuwendungen eines Jahres, die einem einzelnen ArbN zugewendet werden, pauschal besteuert werden.

 

Rz. 40

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Durch die pauschale Besteuerung mit 25 % ohne Anrechnung auf die Entfernungspauschale soll dem ArbG die Möglichkeit gegeben werden, die Akzeptanz von Job-Tickets insbesondere bei solchen ArbN zu erhöhen, die öffentliche Verkehrsmittel aufgrund ihres Wohnortes oder der Tätigkeitsstätte im ländlichen Bereich gar nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen können. Auch soll die Möglichkeit verbessert werden, großen ArbN-Gruppen oder allen ArbN eines Betriebes Job-Tickets zu überlassen.

 

Rz. 41

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Zur Vereinfachung der Pauschalierung bestimmt § 40 Abs 2 Satz 4 EStG, dass als Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung die Aufwendungen des ArbG einschließlich USt anzusetzen sind.

 

Rz. 42

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Wegen des Verzichts auf die Minderung des Werbungskostenabzugs in Form der Entfernungspauschale beim ArbN müssen die pauschal besteuerten Bezüge nicht in der elektronischen > Lohnsteuerbescheinigung übermittelt werden (> Rz 46). Eine individuelle Zuordnung zum einzelnen ArbN ist deshalb ebenfalls nicht erforderlich.

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