Rz. 18

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Überlässt der ArbG einem ArbN eine BahnCard oder erstattet er den Aufwand dafür, handelt es sich um > Arbeitslohn Rz 75, der jedoch uU ganz oder teilweise steuerfrei belassen werden kann. Zwar handelt es sich nicht um nach § 3 Nr 13 EStG steuerfreie > Reisekostenvergütungen im öffentlichen Dienst oder um andere Reisekostenerstattungen (> Auslösungen bei privaten Arbeitgebern), die gemäß § 3 Nr 16 EStG steuerfrei wären (> Rz 21), teilweise werden diese Steuerbefreiungsvorschriften von der FinVerw dennoch aus Vereinfachungsgründen zum Zeitpunkt der Überlassung der BahnCard angewendet (> Rz 31 ff; vgl zB bereits zum 08.10.2018 zur BahnCard 100 BT-Drs 19/4798 S 7f). Darüber hinaus wurde mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStA VermG) vom 11.12.2018 (BGBl 2018 I, 1377) zum 01.01.2019 eine neue Steuerbefreiung als § 3 Nr 15 in das EStG aufgenommen (zu dieser Befreiungsvorschrift etwa Nacke, NWB 2019, 508 [511–517]), um Leistungen des ArbG, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (> Job-Ticket Rz 7 ff) für bestimmte Fahrten im öffentlichen Linienverkehr sowie im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) zu begünstigen (> Job-Ticket Rz 10 ff). Dies soll helfen, den motorisierten Individualverkehr und die damit zusammenhängenden Umwelt- und Verkehrsbelastungen zu verringern (vgl BMF vom 15.08.2019, BStBl 2019 I, 875, ausführlich zu diesem Schreiben zB Harder-Buschner, NWB 2019, 3754; ergänzend > Job-Ticket).

 

Rz. 19

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

In bestimmten Fällen kann es günstiger sein, auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG zu verzichten. Dies ist ausdrücklich vorgesehen in § 40 Abs 2 Satz 2 Nr 2 EStG, wonach die eigentlich steuerfreie Zuwendung mit 25 % pauschal vom ArbG versteuert werden kann, wodurch dem ArbN die volle Entfernungspauschale erhalten bleibt (> Job-Ticket Rz 39 ff). Eine ähnliche Bestimmung zum Erhalt des WK-Abzugs für Auswärtstätigkeiten besteht nicht. UE kann dennoch auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 15 EStG in diesem Fall verzichtet werden, weil die dadurch abzugsfähigen WK vom ArbG nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfrei erstattet werden könnten und der Stpfl bei > Einnahmen, die unter mehrere Steuerbefreiungsvorschriften fallen, die günstigste Variante wählen kann (vgl L/B/P/Handzik/Barein/Stickan, § 3 EStG Rn 1033a).

 

Rz. 20

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Auch wenn der ArbG dem ArbN eine BahnCard überlässt, weil er damit lediglich die Aufwendungen für Fahrtkosten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten reduzieren will, handelt sich um Arbeitslohn, weil er dem ArbN ein auf dessen Namen ausgestelltes Wertpapier überlässt, welches auch privat genutzt werden kann und damit einen nicht unerheblichen Vorteil gewährt. Aus der Sicht des ArbN liegt sogar der gesamte Vorteil in der Privatsphäre, weil der ArbG idR arbeits- bzw dienstrechtlich verpflichtet ist, ihm die Fahrtkosten für berufliche Fahrten zu ersetzen, gleich, ob diese durch eine BahnCard reduziert sind oder nicht. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Überlassung einer BahnCard im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG (> Arbeitslohn Rz 55 ff) geschieht, sodass kein Arbeitslohn anzunehmen wäre. Auf das Motiv des ArbG für die Überlassung kommt es insoweit nicht an (> Arbeitslohn Rz 47 f).

 

Rz. 21

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der Arbeitslohn ist nicht nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG steuerfrei, da es sich nicht um die Erstattung von Reisekosten handelt, denn eine Reise hat überhaupt noch nicht stattgefunden. Zwar können nach § 3 Nr 13 oder Nr 16 EStG auch Vorauszahlungen auf Reisekosten steuerfrei gezahlt bzw in Form eines Sachbezugs überlassen werden. Hierzu muss jedoch der Bezug zu einer bestimmten Dienstreise hergestellt werden, was im Zeitpunkt der Überlassung der BahnCard meist noch nicht möglich ist. Hinzu kommt, dass mit der Überlassung der BahnCard auch nicht unerhebliche private Vorteile zugewendet werden.

 

Rz. 22

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Der ArbN kann jedoch, sobald er Fahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten unternimmt, die Aufwendungen in gleicher Weise anteilig als WK geltend machen, als hätte er die BahnCard erworben (> Rz 4). Weil die BahnCard vom ArbG gestellt wurde, wird man davon ausgehen können, dass damit in erster Linie die beruflichen Fahrten finanziert werden sollen, was von der FinVerw aus Vereinfachungsgründen – auch bei einer vom ArbN erworbenen BahnCard – ohnehin angenommen wird (> Rz 8).

 

Rz. 23

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Wenn die Aufwendungen für berufliche Fahrten, die durch die BahnCard eingespart werden, den Preis der BahnCard erreichen oder übersteigen, würde dies dazu führen, dass in dem Umfang WK zu berücksichtigen wären, wie > Arbeitslohn zu versteuern wäre. Im Ergebnis ergäbe sich keine steuerliche Auswirkung. Aus Vereinfachungsgründen lässt es die FinVerw deshalb zu, den eigentlich steuerpflichtigen Sachbezug in analoger An...

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