Rz. 36

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Überlässt der ArbG dem ArbN eine BahnCard und ergibt eine Prognoseberechnung, dass die Aufwendungen für die BahnCard nicht in vollem Umfang durch Fahrpreiseinsparungen für Auswärtstätigkeiten gedeckt werden (Teilamortisation), ist die gesamte Zuwendung – sofern die BahnCard nicht auch für Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte genutzt wird (vgl dazu > Rz 24, 38 ff) – im Zeitpunkt des > Zufluss von Arbeitslohn als steuerpflichtiger Sachbezug (dazu allgemein > Sachbezüge) zu versteuern.

 

Rz. 37

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Hierbei handelt es sich zwar um die steuerlich zutreffende Behandlung. Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (> Gleichheitssatz) halten wir es jedoch für geboten, auch in diesem Fall den prognostizierten steuerfreien Teil aus Vereinfachungsgründen steuerfrei zu belassen, weil es andernfalls bei nahezu gleichem Sachverhalt zu unterschiedlichen Besteuerungsergebnissen kommt.

 

Beispiel 11:

Die ArbN A und B sind bei demselben ArbG beschäftigt. Sie betreuen jeweils unterschiedliche Zweigniederlassungen, wozu auch Fahrten zu diesen Niederlassungen gehören. Der ArbG überlässt beiden ArbN eine BahnCard 100 zum Preis von jeweils 4 000 EUR, wobei seine Prognose ergibt, dass die ersparten Einzelfahrscheine beim ArbN 4 100 EUR, beim ArbN B jedoch nur 3 900 EUR betragen.

Nach der Vereinfachungsregelung der FinVerw dürfen nur die Aufwendungen für die BahnCard für den ArbN A in vollem Umfang steuerfrei belassen werden, während die Überlassung der BahnCard an den ArbN B zunächst in vollem Umfang als Zuwendung stpfl Arbeitslohns anzusehen ist. Erst im Zeitpunkt der Auswärtstätigkeit dürfen beim ArbN B die ersparten Aufwendungen im Wege einer Korrektur den Arbeitslohn mindern.

Aus unvorhergesehenen Gründen werden die Fahrten zu den Niederlassungen bei beiden ArbN gekürzt, sodass beide Aufwendungen für Auswärtstätigkeiten in Höhe von nur 2 000 EUR haben.

Während es bei ArbN A bei dem steuerfreien Sachbezug verbleibt, wird der gleiche Sachbezug beim ArbN B im Ergebnis in Höhe von (4 000 EUR – 2 000 EUR =) 2 000 EUR versteuert.

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