Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Mit dem südöstlich der > Vereinigte Staaten von Amerika sowie nordöstlich von > Kuba im Atlantik gelegenen Inselstaat Commonwealth der Bahamas (Hauptstadt: Nassau) besteht kein allgemeines DBA; es ist mit Stand vom 01.01.2021 auch kein solches geplant. Es besteht allerdings ein Abkommen auf dem Gebiet der Rechts- und Amtshilfe und des Informationsaustauschs vom 09.04.2010 (BGBl 2011 II, 642 = BStBl 2012 I, 267), das am 12.12.2011 in Kraft getreten ist (BGBl 2012 II, 63 = BStBl 2012 I, 274) und grundsätzlich seit dem 01.01.2012 Anwendung findet. Zu diesem Abkommen ist mit Stand vom 01.01.2021 ein Ergänzungsprotokoll in Verhandlung, wozu aber noch keine weiteren Terminierungen oder Informationen zur möglichen Rückwirkung veröffentlicht wurden (vgl insgesamt BMF vom 18.02.2021, BStBl 2021 I, 265).

Der auf den Bahamas erzielte > Arbeitslohn kann in Deutschland besteuert werden; die auf den Bahamas gezahlte Steuer kann auf die deutsche Steuer angerechnet werden (> Ausland Rz 25 ff). Der ATE ist anwendbar (> Auslandstätigkeitserlass). Die Bahamas gehören seit dem 01.01.2021 zur Ländergruppe 1, zuvor zur Gruppe 2 (> Anh 2 Ländergruppen). Da die Bahamas nicht in den entsprechenden Übersichten des BMF geführt werden, gelten die Reisekostensätze für > Luxemburg (> Anh 2 Reisekosten (Pauschalen Ausland) S 1). Mit Stand vom 01.04.2021 finden sich die Bahamas auch nicht in der Gesamtübersicht zum > Kaufkraftausgleich; vgl aktuell > Anh 2 Kaufkraftausgleich.

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