Rz. 26

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Für Fahrten eines ArbN zwischen seiner Wohnung und dem Ort, an dem er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen/Absprachen dauerhaft zur täglichen Arbeitsaufnahme verpflichtet ist, ohne dass dieser Ort seine erste Tätigkeitsstätte ist (vgl § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 3 Alt 1 EStG), gelten die Grundsätze der > Entfernungspauschale Rz 26, > Erste Tätigkeitsstätte Rz 47 f. Dies betrifft zB die arbeitstägliche Aufnahme der beruflichen Tätigkeit an demselben Sammelpunkt, Busdepot, Fährhafen, Aufenthaltshäuschen oder Betrieb, der keine erste Tätigkeitsstätte ist (ergänzend > Reisekosten Rz 78 bis 78/3).

 

Beispiel 4:

ArbN B ist Busfahrer bei der örtlichen Verkehrsgesellschaft. Vor Fahrtantritt holt er den Bus regelmäßig an drei örtlich unterschiedlichen, aber jeweils denselben Busdepots ab. Eine Zuordnungsentscheidung iSd § 9 Abs 4 Satz 2 EStG ist nicht gegeben. Die Busdepots sind keine > Erste Tätigkeitsstätte. Es wird nicht typischerweise arbeitstäglich derselbe Sammelpunkt (= Busdepot) aufgesucht. Für B gelten die Regeln der Auswärtstätigkeit. Ihm dürfen Fahrtkosten für die Wege zwischen der Wohnung und den jeweiligen Busdepots in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen oder der Kilometerpauschale steuerfrei erstattet werden (vgl § 3 Nr 16 EStG).

 

Beispiel 5:

Ein Monteur hat laut Arbeitsvertrag arbeitstäglich zur Entgegennahme von Tagesaufträgen den Betrieb seines ArbG aufzusuchen. Der Betrieb ist ihm aber nicht als > Erste Tätigkeitsstätte zugeordnet. Selbst wenn der Monteur nicht dem Betrieb zugeordnet ist und er dort keine erste Tätigkeitsstätte hat, werden die Fahrtkosten für die Wegstrecke von der Wohnung in den Betrieb nach den Grundsätzen der > Entfernungspauschale abgerechnet. Benutzt der ArbN einen Dienst-/Firmenwagen (> Kraftfahrzeuggestellung), löst dies einen geldwerten Vorteil aus (§ 8 Abs 2 Satz 3 EStG).

 

Beispiel 6:

B gehört zum Zugpersonal der > Deutsche Bahn. Er beginnt und beendet seinen Dienst an wechselnden Bahnhöfen (Zusteigestelle), also nicht arbeitstäglich an derselben, sondern an bestimmten, wenn auch wechselnden Zusteigestellen. Benutzt B für die Fahrt von seiner Wohnung zur Zusteigestelle den eigenen Pkw, so dürfen seine Fahrtkosten bis zur Höhe der Km-Sätze für Auswärtstätigkeit (> Rz 15) steuerfrei erstattet werden.

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