Rz. 15

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Üblicherweise werden Kfz-Kosten des ArbN mit pauschalen – festen – Km-Sätzen erstattet (> Typisierende Betrachtungsweise). Ohne Einzelnachweis der Aufwendungen durch den ArbN darf der ArbG die auf begünstigte Fahrten (> Rz 24 ff) entfallenden Aufwendungen pauschal bei Benutzung des vom ArbN gestellten PKW mit den Km-Sätzen steuerfrei erstatten, die für das jeweils benutzte Fahrzeug als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem BRKG festgesetzt sind (§ 3 Nr 16 EStG iVm § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a Satz 2 EStG; vgl BMF vom 25.11.2020, Rz 37, BStBl 2020 I, 1228, > Rz 1; zu den aktuellen Beträgen > Kilometer-Pauschalen Rz 5).

 

Beispiel:

Der ArbN hat im Kalenderjahr 2022 mit dem eigenen PKW 24 000 km zurückgelegt, und zwar 3 000 km privat, 9 000 km zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und 12 000 km anlässlich von Auswärtstätigkeiten (= 50 %).

Der ArbG darf dem ArbN für Auswärtstätigkeiten 0,30 EUR/km steuerfrei erstatten. Im Kalenderjahr 2022 sind das (12 000 km × 0,30 EUR/km =) 3 600 EUR.

Erstattet der private ArbG höhere Beträge, zB analog den Regelungen des § 6 LRKG BW (für PKW 0,35 EUR pro Kilometer), ist der Differenzbetrag zu versteuern (BFH/NV 2011, 983; VerfB nach Beschluss vom 20.08.2013 – 2 BvR 1008/11 nicht zur Entscheidung angenommen).

 

Rz. 15/1

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Neben den Km-Sätzen darf der ArbG außergewöhnliche Aufwendungen oder als Reisenebenkosten geltende Beträge steuerfrei erstatten (> Rz 69).

 

Rz. 16

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der ArbG kann den Km-Satz unabhängig von der gesamten Fahrleistung des Kfz anwenden. Er muss nicht prüfen, ob der Ansatz des Km-Satzes bei hoher Fahrleistung und entsprechend geringeren Aufwendungen je km zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt (vgl BMF vom 25.11.2020, Rz 37, > Rz 1). Soweit der ArbG steuerfrei erstatten darf, bleibt es dabei auch bei der Veranlagung des ArbN (> Reisekosten Rz 4).

 

Rz. 17

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Stellt der ArbG dem ArbN ein betriebliches Kraftfahrzeug für die Auswärtstätigkeit zur Verfügung (> Kraftfahrzeuggestellung), darf er ihm keine pauschalen Km-Sätze – auch nicht teilweise – steuerfrei erstatten (> R 9.5 Abs 2 Satz 3 LStR).

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