Rz. 69

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Der ArbG darf Reisenebenkosten als Teil der ‚Reisekosten’ bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen steuerfrei erstatten; Entsprechendes gilt in den Fällen der > Doppelte Haushaltsführung (§ 3 Nr 16 EStG). Zu den dafür in Betracht kommenden Aufwendungen > Reisekosten Rz 124 ff; hinzu kommt ein privates Telefongespräch bei Abwesenheit von mehr als einer Woche (BFH 238, 405 = BStBl 2013 II, 282; zu Einzelheiten > Doppelte Haushaltsführung Rz 121). Der ArbN muss solche Nebenkosten dem ArbG grundsätzlich durch Unterlagen nachweisen; diese Belege werden Anlage zum > Lohnkonto (> R 9.8 Abs 3 Satz 3 LStR). In begründeten Ausnahmefällen ist ausnahmsweise ein Eigenbeleg zulässig, der allerdings nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 

Rz. 70

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Randziffer einstweilen frei

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