Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Wer in Deutschland Asyl erhält, ist zugleich berechtigt, hier zu arbeiten (vgl das seit 2005 geltende ZuwanderungsG). Für Asylbewerber, deren engere Familie im ausländischen Hausstand zurückbleibt, ist der Abzug von Mehraufwendungen für das Wohnen am Beschäftigungsort im Rahmen von § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 EStG nicht ausgeschlossen (> R 9.11 Abs 2 Satz 4 LStR; > Doppelte Haushaltsführung Rz 33, 62). Wegen der Aufwendungen für eine > Aufenthaltserlaubnis. Eine Steuerermäßigung wegen der AgB durch > Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung kann in Betracht kommen. Die Anerkennung als Asylberechtigter nach dem Asylgesetz/Aufenthaltsgesetz indiziert aber nicht ohne Weiteres, dass die Verfolgung auf einem unabwendbaren Ereignis iSv § 33 EStG beruht (vgl BFH 164, 426 = BStBl 1991 II, 755).

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Asylbewerber müssen ggf aufgrund gesetzlicher Verpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung sowie bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern arbeiten (§ 5 Abs 1 AsylbLG). Das führt steuerlich nicht zu einem Dienstverhältnis iSv § 19 EStG (> Arbeitnehmer Rz 41). Die Aufwandsentschädigungen unterliegen nicht dem LSt-Abzug (OFD Erfurt vom 15.03.1999, DB 1999, 937). Geld- und Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind steuerfrei (§ 3 Nr 11 EStG; vgl OFD Frankfurt/M vom 23.01.1998 – S-2342-A); sie unterliegen nicht dem > Progressionsvorbehalt.

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Ergänzend > Flüchtlinge und Vertriebene, > Kindergeld Rz 10 ff, > Prozesskosten Rz 24, > Unterhaltsleistungen Rz 170 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge