Rz. 23

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Soweit die Verfahrenskosten nicht als WK/BA abgezogen werden, führt ein Verfahren vor dem FG/BFH nicht zu AgB (BFH 66, 267 = BStBl 1958 III, 105). Die Prozesskosten sind regelmäßig auch nicht existenzgefährdend (> Rz 3 ff).

 

Rz. 24

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Prozesskosten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung politischen Asyls können uE AgB sein; ebenso Aufwendungen, mit denen der Stpfl sich gegen den Entzug der deutschen Staatsangehörigkeit wehrt (Ausbürgerung), zB für eine Verfassungsbeschwerde. Die Gewährung von Asyl bzw die Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft haben für den Stpfl existenzielle Bedeutung.

Einbürgerungskosten eines angehenden Beamten sind keine AgB (BFH 141, 140 = BStBl 1984 II, 588), weil eine Ablehnung des Antrags den Stpfl nicht existenziell gefährdet und die Aufwendungen deshalb nicht zwangsläufig entstehen (vgl § 33 Abs 1 EStG). Gleiches gilt für Prozesskosten, wenn der Stpfl das dauerhafte Aufenthaltsrecht für den ausländischen Partner erstreitet (BFH 213, 351 = BStBl 2007 II, 41). Die Aufwendungen für einen solchen Prozess gehören zum Bereich der frei gestaltbaren privaten > Lebensführung.

 

Rz. 25

Stand: EL 132 – ET: 12/2022

Erstreiten Eltern im Rechtsweg die Zulassung zum Studium für ihr Kind, gehören die Prozesskosten zu den Aufwendungen für die Berufsausbildung (> Bildungsaufwendungen Rz 54/3), sodass eine Steuerermäßigung nach § 33 EStG nicht in Betracht kommt (vgl § 33a Abs 4 EStG; BFH 142, 450 = BStBl 1985 II, 135; EFG 2013, 701 = DStRE 2014, 73, Urteil indes gegenstandslos nach Rücknahme in Revision, BFH-Beschluss vom 13.6.2016 – VI R 9/13, nicht veröffentlicht).

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