Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Aufwendungen für eine Aufenthaltserlaubnis sind keine > Werbungskosten, auch wenn diese Voraussetzung für die Aufnahme der Berufsarbeit im > Inland ist: Die private Mitveranlassung ist hier erheblich und es gibt keine Kriterien für die Aufteilung dieser gemischten Aufwendungen in einen privaten und einen beruflichen Teil iSv BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672 [GrS 1/06] (> Lebensführung Rz 4 ff). Zur Bedeutung der Aufenthaltserlaubnis für das > Kindergeld Rz 13 ff, zu jener für den Abzug von > Unterhaltsleistungen Rz 102 ff.

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