Rz. 13
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Ein unbeschränkt steuerpflichtiger Ausländer (> Rz 12), für den nicht bereits eine der in > Rz 11/3 – 12/4 genannten Besonderheiten gilt, erhält KiG nur, wenn er einen qualifizierten Aufenthaltstitel besitzt (> Rz 13/1), der zur Erwerbstätigkeit im Inland berechtigt (vgl § 62 Abs 2 EStG).
Ein Visum oder eine Fortgeltungsbescheinigung nach § 81 Abs 4 AufenthG sind keine Aufenthaltstitel iSv § 62 Abs 2 EStG (EFG 2014, 1597). Auch aus der Genfer Konvention ergibt sich kein Anspruch auf KiG (BFH 219, 540 = BStBl 2009 II, 908); Gleiches gilt für das Staatenlosenübereinkommen (BFH 220, 39 = BStBl 2009 II, 910).
Rz. 13/1
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Ein solcher Aufenthaltstitel ist eine unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 4 Abs 1 Satz 2 Nr 3 AufenthG), die stets auch zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Das Gleiche gilt grundsätzlich für eine Aufenthaltserlaubnis, die ausdrücklich zur Erwerbstätigkeit berechtigt (vgl § 62 Abs 2 Nr 2 EStG; zu Ausnahmen > Rz 13/3). Enthält ein Aufenthaltstitel nicht bereits kraft Gesetzes die Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, muss die Erlaubnis dazu tatsächlich erteilt worden sein (vgl § 4 Abs 2 Satz 2 AufenthG; vgl BFH 233, 38 = BStBl 2011 II, 720). Das gilt auch für junge Migranten mit Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs 3 AufenthG, die sich noch in einer schulischen Ausbildung befinden oder danach keine Arbeits- oder Ausbildungsstelle gefunden haben (BFH/NV 2011, 1134; BFH 230, 563 = BStBl 2011 II, 589 – VerfB, BVerfG 2 BvR 2707/10).
Rz. 13/2
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Entgegen § 62 Abs 2 Nr 2 Buchst a und b EStG idF von 2014 besteht Anspruch auf KiG ab 12/2013 auch,
• | wenn die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung in der betrieblichen Aus- und Weiterbildung (§§ 16 und 17 AufenthG) für länger als sechs Monate erteilt worden ist. |
• | wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung in den Fällen des § 18 Abs 2 AufenthG nur zeitlich begrenzt zustimmt. |
Rechtsgrundlage ist Art 12 Abs 1 Buchst e der Richtlinie 2011/98/EU, die – weil nicht in nationales Recht umgesetzt – unmittelbar anzuwenden ist (vgl ergänzend > Europäische Union Rz 3, 4). Art 12 Abs 1 der RL bestimmt, dass ArbN aus Drittstaaten bei Familienleistungen Deutschen gleich zu behandeln sind, wenn sie zu anderen als zu Arbeitszwecken zugelassen sind und eine Arbeitserlaubnis und einen Aufenthaltstitel im Sinne der VO (EG) 1030/2002 besitzen oder zu Arbeitszwecken zugelassen sind. Dies ist der Fall bei Schaustellergehilfen, Haushaltshilfen, Hausangestellten von Entsandten, Sprachlehrern und Spezialitätenköchen, bei internationalem Personalaustausch und zur Vorbereitung von Auslandsprojekten, bei Werkverträgen und Gastarbeitnehmern auf Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen. Diese Regelung gilt aber nicht für ins Inland entsandte oder innerbetrieblich versetzte ArbN (§ 10 Beschäftigungs-VO; > Entsendung von Arbeitnehmern), > Au-Pair (§ 12, aaO) sowie Saisonbeschäftigte (§ 15a, aaO). Zu Einzelheiten vgl A 3.3.1 DA-KG).
Rz. 13/3
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Ist eine Aufenthaltserlaubnis nur wegen eines Krieges im Heimatland, zur Regelung eines Härtefalls, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder aus sonstigen humanitären Gründen (§ 23 Abs 1, § 23a, § 24, § 25 Abs 3 bis 5 AufenthG) erteilt worden (vgl § 62 Abs 2 Nr 2 Buchst c und Nr 3 EStG), so gilt (A 3.3.2 DA-KG):
Ein Anspruch auf KiG besteht erst, wenn sich der Berechtigte seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und dort entweder erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem SGB III bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt (§ 62 Abs 2 Satz 1 Nr 3 EStG). Bei einer Unterbrechung beginnt die dreijährige Wartefrist erneut zu laufen (BFH 238, 334 = BStBl 2014 II, 27). Erwerbstätigkeit idS ist jede erlaubte selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit, auch Minijobs nach § 8 Abs 1 SGB IV, nicht jedoch sog > Ein-Euro-Jobs nach § 16 SGB II. Den Geldleistungen nach dem SGB III gleichgestellt sind Zuwendungen aus dem sog Meister-BAföG-Programm nach dem AFBG (BFH 234, 324 = BStBl 2012 II, 732). Bei der Inanspruchnahme von Elternzeit ist nicht erforderlich, dass Anspruch auf > Elterngeld besteht.
Rz. 13/4
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Eine Entscheidung der Ausländerbehörde ist für die Familienkasse bindend (BFH/NV 1998, 963). Nur wer ‚im Besitz’ einer qualifizierten Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis ist, erhält KiG (BFH/NV 2013, 372); rückwirkende Zahlung ist ausgeschlossen. Maßgebend ist ein entsprechend langer "Besitz" einer ausreichenden Aufenthaltserlaubnis und nicht, ob ein Anspruch darauf besteht (BFH 187, 562 = BStBl 1999 II, 140; BFH/NV 2009, 749; 2015, 1167). Wird KiG vor Ablauf der bis dahin gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt, steht es bis zu deren Weitergewährung zu (EFG 2002, 927).
Rz. 13/5
Stand: EL 108 – ET: 01/2016
Asylberechtigte und sonstige politisch Verfolgte (vgl §§ 2, 3 AsylVfG) sind ebenso wie > Staatenlose (vgl BGBl 1976 I, 473) Deu...
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