Rz. 102

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Seit dem VZ 2013 stellt die FinVerw Ausländer mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG – dazu können auch Kriegsflüchtlinge gehören – dem gesetzlich Unterhaltsberechtigten wie im Fall des § 33a Abs 3 EStG gleich, wenn der Stpfl gegenüber der Ausländerbehörde schriftlich erklärt hat, sämtliche Kosten für den Unterhalt zu übernehmen. Das schließt die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich Wohnraum und Versorgung bei Krankheit und bei Pflege ein (vgl § 68 AufenthG).

 

Rz. 103

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Stellungnahme: BMF vom 27.05.2015, BStBl 2015 I, 474, das die Regelung in > Rz 102 enthält, verweist als Rechtsgrundlage auf § 33a Abs 1 Satz 3 EStG. Dem ist zuzustimmen, weil auch in den Fällen des §§ 23, 68 AufenthG öffentliche Mittel durch die Verpflichtung des Stpfl zur Übernahme des Unterhalts iSv § 68 AufenthG erspart werden. Kritisch hierzu BFH 275, 146 = BStBl 2023 II, 229, wobei das Urteil offengelassen hat, ob es sich bei der Verwaltungsregelung mit Verweis auf BFH 225, 482 = BStBl II 2017, 393 um eine gesetzeswidrige Billigkeitsmaßnahme handeln könnte. Unterhaltsleistungen an nach § 60a AufenthG lediglich geduldete, nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind jedenfalls weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als AgB zu berücksichtigen.

 

Rz. 104

Stand: EL 135 – ET: 08/2023

Randziffer einstweilen frei.

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