OFD Erfurt, 15.03.1999, S 2331 A - 08 - St 332

Gem. § 5 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG, veröffentlicht in BGBl I 1997 S. 2023) sollen Asylbewerbern Arbeitsgelegenheiten in Aufnahmeeinrichtungen nach dem Asylverfahrensgesetz sowie soweit wie möglich bei staatlichen, kommunalen bzw. gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt werden. Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung derartiger Arbeitsgelegenheiten verpflichtet § 5 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG). Für die zu leistende Arbeit wird den Asylbewerbern eine Aufwandsentschädigung von 2 DM je Stunde ausgezahlt § 5 Abs. 2 AsylbLG). Ein Arbeitsverhältnis i.S. des Arbeitsrechts und ein Beschäftigungsverhältnis i.S. der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung werden nicht begründet § 5 Abs. 5 AsylbLG). Auch aus steuerlicher Sicht ist kein Dienstverhältnis anzunehmen, da Asylbewerber aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu den Arbeiten herangezogen werden. Eine freiwillig eingegangene Verpflichtung, die Arbeit zu schulden, liegt somit nicht vor (vgl. HartzI/Meeßen/Wolf, „Arbeitnehmer”, Rdn. 26). Die Asylbewerber, die aufgrund der o.g. Bestimmungen tätig werden, sind daher nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren. Die gezahlten Aufwandsentschädigungen unterliegen nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn. Eine Pauschalierung der LSt nach § 40 a EStG ist damit nicht möglich. Auch das Erteilen von Kontrollmitteilungen an die Veranlagungsstellen entfällt.

 

Normenkette

AsylbLG

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge