Rz. 25

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Die nach § 3 Nr 28 EStG steuerfreien Aufstockungsbeträge und Zuschläge werden in den > Progressionsvorbehalt einbezogen (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst g EStG). Der ArbG hat sie einzutragen in das > Lohnkonto Rz 40 (§ 41 Abs 1 Satz 4 EStG) und auszuweisen in der > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/15 (§ 41b Abs 1 Nr 5 EStG). Bei Bezug solcher Aufstockungsbeträge muss der ArbG den ArbN vom betrieblichen > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 27 ausnehmen (§ 42b Abs 1 Nr 4 EStG). Der ArbN ist zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet und wird von Amts wegen zur ESt veranlagt, wenn die Summe der Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, mehr als 410 EUR im Kalenderjahr beträgt (§ 46 Abs 2 Nr 1 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 55 ff). Nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen die Beiträge zur Höherversicherung in der GRV nach § 3 Abs 1 Nr 1 Buchst b AltTZG, die Beiträge nach § 4 Abs 2 AltTZG und die Ausgleichsbeiträge nach § 187a SGB VI; sie werden vom Wortlaut des § 32b Abs 1 Nr 1 Buchst g EStG nicht erfasst.

 

Rz. 26

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Zum Ausgleich der während der Altersteilzeit entstandenen steuerlichen Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt ist der ArbG grundsätzlich nicht verpflichtet. Bei der Bemessung des Aufstockungsbetrags sind nur solche steuerlichen Belastungen des ArbN auszugleichen, die beim LSt-Abzug anfallen und vom ArbG abzuführen sind. Steuerliche Mehrbelastungen, die die Höhe der monatlichen Abzüge vom Arbeitsentgelt unbeeinflusst lassen und sich erst bei der jährlichen Veranlagung auswirken, sind nicht auszugleichen (BAG 101, 351 vom 25.06.2002 – 9 AZR 155/01, DB 2002, 2491).

 

Rz. 27

Stand: EL 121 – ET: 03/2020

Der ermäßigte Steuersatz nach § 34 EStG kommt auch bei einer Zusammenballung von Einkünften in einem VZ in Betracht (> Außerordentliche Einkünfte Rz 95 ff), wenn der ArbG Arbeitslohn für mehrere Jahre (nach)zahlt, zB nach einem Störfall (> Rz 21; > Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff, 116) oder wenn eine Abfindung wegen (Teil)Aufgabe einer Tätigkeit gezahlt wird (> Außerordentliche Einkünfte Rz 77).

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