Rz. 40

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Lohnersatzleistungen sind zwar staatliche Leistungen, werden aber in bestimmten Fällen über den ArbG an den ArbN ausgezahlt. Sie bleiben nach § 3 Nr 2 EStG steuerfrei, unterliegen aber im Rahmen einer ggf zu diesem Zweck durchzuführenden > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 38, 55 ff dem > Progressionsvorbehalt des § 32b Abs 1 EStG. Zu diesem Zweck teilt der ArbG die von ihm ausgezahlten Beträge dem FA des ArbN mit (> Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/15; dort auch wegen der einzelnen Lohnersatzleistungen). Besondere Bedeutung kommt dieser Vorschrift bezüglich des während der Corona-Pandemie im Kalenderjahr 2020 vielfach eingesetzten > Kurzarbeitergeld zu (inhaltlich ergänzend dazu auch > Kurzarbeit).

Vorbereitet wird die Anwendung des Progressionsvorbehalt durch Aufzeichnungen im Lohnkonto: Bei jeder Auszahlung sind im Lohnkonto die Beträge aufzuzeichnen, die dem ArbN ausgezahlt werden (§ 41 Abs 1 Satz 4 EStG). Entsprechendes gilt im öffentlichen Dienst für den Zuschuss nach § 4a Mutterschutzverordnung (MuSchV) oder einer entsprechenden Landesregelung (> Mutterschutz) sowie für Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte iSv § 27 Abs 1 Nr 1 bis 3 SGB III (wie zB > Kirchenbedienstete) erhalten.

 

Rz. 41

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Zur zeitlichen Zuordnung gilt: Die vom ArbG ausgezahlten Leistungen gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen, in dem der > Lohnzahlungszeitraum endet, für den sie gezahlt werden (§ 11 Abs 1 Satz 4 EStG, § 38a Abs 1 Satz 2 und 3 EStG). Dem muss die Aufzeichnung im Lohnkonto entsprechen. Wichtig ist hierbei die Differenzierung zwischen > Laufende Bezüge und > Sonstige Bezüge.

 

Beispiel:

Der Bauunternehmer A rechnet die Löhne jeweils monatlich ab (Lohnabrechnungs- und Lohnzahlungszeitraum). Er zahlt Mitte Januar 2020 Saison-Kurzarbeitergeld (dazu > Kurzarbeitergeld Rz 58 ff) für den 01. bis 31.12.2019 aus. Da diese Leistung Ausfallzeiten eines Lohnzahlungszeitraums betrifft, der im Kalenderjahr 2020 endet, ist sie im Lohnkonto des Jahres 2019 aufzuzeichnen. Bei der Veranlagung wird das FA die Lohnersatzleistung für den VZ 2020 mit dem Bruttobetrag beim Progressionsvorbehalt berücksichtigen.

 

Rz. 42

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Soweit ArbG des öffentlichen Dienstes ihren ArbN das > Kindergeld Rz 9/2 auszahlen (§ 72 EStG), handeln sie als Kindergeldkasse; eine Aufzeichnung im Lohnkonto kommt nicht in Betracht, weil das Kindergeld kein > Arbeitslohn, sondern eine Steuervergütung ist.

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