Gemeinnützige Organisationen erhalten eine umfangreiche Steuerbefreiung. Allerdings müssen sie dafür auch eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts v. 21.3.2013, BGBl 2013 I S. 556, wurden im Bereich der AO zahlreiche Änderungen vorgenommen. Ziel der Neuregelungen ist es, Rechtssicherheit zu schaffen und durch Abbau von bürokratischen Hemmnissen die Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement zu verbessern. Bereits zum 1.1.2013 sind die nachfolgenden Neuregelungen in Kraft getreten.
Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit
Mildtätige Körperschaften müssen die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit nach § 53 Nr. 2 AO der unterstützten Person nachweisen. Dazu muss die Körperschaft die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der begünstigten Personen nachweisen. In der Vergangenheit war es für mildtätige Körperschaften mit hohem Aufwand verbunden, diese Nachweise gegenüber der Finanzverwaltung zu führen. Durch Änderungen des § 53 Nr. 2 AO wurden die Nachweisführung partiell erleichtert.
Die wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit wird nun bei Empfängern von Leistungen
- nach dem SGB II oder SGB XII,
- des Wohngeldgesetzes,
- nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes oder
- nach § 6a BKGG.
als nachgewiesen angesehen. Der Nachwies durch die Körperschaft kann mittels einer Kopie des jeweiligen Leistungsbescheids, der für den Unterstützungszeitraum maßgeblich ist, oder einer Bestätigung des Sozialhilfeträgers geführt werden (§ 53 Nr. 2 Satz 6 und 7 AO).
Eine weitere Nachweiserleichterung wurde in § 53 Nr. 2 Satz 8 AO eingeführt. Auf den Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit kann auf Antrag der Körperschaft verzichtet werden, wenn aufgrund der besonderen Art der gewährten Unterstützungsleistung sichergestellt ist, dass nur wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen unterstützt werden. Hierzu bestimmt der AEAO zu § 53 Nr. 12 weiter, dass hierbei die besonderen Gegebenheiten vor Ort sowie Inhalte und Bewerbungen des konkreten Leistungsangebots zu berücksichtigen sind. Im Regelfall müssen Kleiderkammern, Suppenküchen, Obdachlosenasyle und die sog. Tafeln keine Nachweise erbringen.
Die pauschale Behauptung, dass die Leistungen sowieso nur von Hilfsbedürftigen in Anspruch genommen werden, reicht nicht aus. Werden z. B. bei einem Sozialkaufhaus die Leistungen an jeden erbracht, der sie in Anspruch nehmen möchte, dann kommt eine Befreiung von der Nachweispflicht nicht in Betracht.
Der über den Nachweisverzicht ergehende Bescheid kann befristet ergehen oder mit anderen Nebenbestimmungen nach § 120 AO versehene werden.
Verlängerung der Mittelverwendungsfrist
Eine Förderung oder Unterstützung geschieht nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AO selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, z. B. gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke, verfolgt werden und die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO näher bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind.
Nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO unterliegen gemeinnützige Körperschaften dem Gebot der zeitnahen Mittelverwendung. Bisher mussten die Mittel bis zum Ende des auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahres verwendet werden. Diese Mittelverwendungsfrist war für kleinere Körperschaften immer dann problemtisch, wenn ihnen unerwartet ein größerer Geldbetrag zur Verfügung stand. Sie waren gezwungen, diese Mittel zeitnah zu verwenden.
Mit der Neufassung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 AO hat der Gesetzgeber diese Verwendungsfrist um 1 Jahr verlängert, d. h. die Mittel sind spätestens in den auf den Zufluss folgenden 2 Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden.
Die Verlängerung der Mittelverwendungsfrist um ein weiteres Jahr gilt nach AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 29 für alle Mittel der Körperschaft, die nach dem 31.12.2011 vereinnahmt wurden. Ferner bestimmt der AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 5, Nr. 28, dass in den Fällen, in denen Vermögensgegenstände veräußert werden, die satzungsgemäßen Zwecken dienen und aus zeitnah zu verwendenden Mitteln angeschafft wurden, auch die Veräußerungserlöse zeitnah nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO zu verwenden sind. Werden derartige Vermögensgegenstände in den Bereich der Vermögensverwaltung oder in den steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb überführt, lebt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung in Höhe des Verkehrswerts dieser Vermögensgegenstände wieder auf.