Auskunftsrechte des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt
Von besonderer praktischer Relevanz ist im Insolvenzverfahren die Frage, ob und in welchem Umfang der Insolvenzverwalter ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Finanzamt hat. Der AEAO zu § 251, Nr. 4.5 ist diesbezüglich überarbeitet und ergänzt worden.
Die Verwaltung geht davon aus, dass der Schuldner selbst nach der AO keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder Übersendung eines Kontoauszugs hat, sondern nur ein Recht darauf, dass die Finanzbehörde über seinen Antrag auf Akteneinsicht bzw. seinen Antrag auf Übersendung eines Kontoauszuges nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Der Insolvenzverwalter hat keinen darüber hinausgehenden Anspruch.
Bei Auskunftsanträgen des Insolvenzverwalters nach der AO hat das Finanzamt bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, ob ein berechtigtes Interesse substantiiert dargelegt wurde oder ein solches erkennbar ist, insbesondere ob die begehrte Auskunft der Wahrnehmung von Rechten oder Pflichten im konkreten Besteuerungsverfahren dienen kann. Fehlt es daran, kann die Erteilung einer Auskunft oder die Übersendung von Kontoauszügen abgelehnt werden.
Ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters allein wegen des Verdachts anfechtbarer Zahlungen auf Steuerschulden gegenüber dem Finanzamt besteht nicht. Der Insolvenzverwalter muss mögliche der Anfechtung unterliegende Rechtshandlungen selbst ermitteln. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, durch Herausgabe von Unterlagen oder durch Erteilung von Auskünften zur Ermittlung von Insolvenzanfechtungstatbeständen beizutragen.
Außersteuerliche Auskunftsrechte des Insolvenzverwalters zur Vorbereitung der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129ff. InsO können sich jedoch nach den jeweils einschlägigen Regelungen eines IFG (Informationsfreiheitsgesetzes) ergeben, wenn der Schuldner zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).
Feststellung der Forderung zur Tabelle
Der AEAO zu § 251 enthielt bislang unter den Nr. 5.3.3 und 5.3.4 Anweisungen zur Behandlung von nicht bestrittenen Forderungen und zur Wirkung der Feststellung einer Forderung zur Tabelle. Diese Regelungen wurden nunmehr im AEAO zu § 251, Nr. 5.3.3 (neu), zusammengefasst und überabeitet.