Gemeinnützigkeit: Satzung und Zuwendungsbestätigungen


Gemeinnützigkeit: Satzung und Zuwendungsbestätigungen

Strebt eine bestehende oder neu gegründete Körperschaft die Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG an, dann wurde bisher eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt, wenn die Satzung der Körperschaft den gesetzlichen Anforderungen genügte. 

Diese vorläufige Bescheinigung ist kein Verwaltungsakt, und das Finanzamt war bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer nicht an den Inhalt der vorläufigen Bescheinigung gebunden. Ab 29.3.2013 ist das bisherige Verfahren durch ein Feststellungsverfahren ersetzt worden. Dies hat auch Auswirkungen auf die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen.

Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen

Zur Schaffung größerer Rechtssicherheit hat der Gesetzgeber ein Feststellungsverfahren eingeführt. Erfüllt die Satzung einer Körperschaft die Voraussetzungen der §§ 51, 59, 60 und 61 AO, dann wird dies nach § 60a AO festgestellt. Diese Feststellung erfolgt entweder auf Antrag der Körperschaft oder bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer von Amts wegen, wenn noch kein Bescheid nach § 60a AO ergangen ist.

Im AEAO zu § 60a ist festgelegt, dass es sich bei der Feststellung um die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §§ 179 ff. AO handelt, die nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO zu erfolgen hat. Des Weiteren regelt der AEAO zu § 60a insbesondere Folgendes:

  • Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend.
  • Das Verfahren nach § 60a AO ist ein Annexverfahren zur Körperschaftsteuerveranlagung. Eine Feststellung nach § 60a AO ist für Körperschaften ausgeschlossen, die weder unbeschränkt nach § 1 KStG noch beschränkt nach§ 2 KStG steuerpflichtig sind.
  • Die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen kann bereits vor einer Registereintragung oder einer Anerkennung/Genehmigung der Körperschaft erfolgen, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits eine Körperschaftsteuerpflicht besteht.
  • Werden die Vorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert, dann entfällt die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids ab diesem Zeitpunkt.
  • Treten bei den Verhältnissen, die für die Feststellung erheblich waren, Änderungen ein, ist diese Feststellung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Für die Feststellung erheblich sind alle Bestimmungen, die für das Vorliegen der formellen Voraussetzungen nach §§ 51, 59, 60 und 61 AO von Bedeutung sind (gemeinnützigkeitsrechtliche Bestimmungen). Dies sind z. B.: Änderung der Zwecke, Anpassung an die Mustersatzung, Änderung der Vermögensbindung.
  • Ändert eine Körperschaft gemeinnützigkeitsrechtlich relevante Bestimmungen ihrer Satzung, ist die bisherige Feststellung mit Datum des Inkrafttretens der Satzungsänderung aufzuheben. Zivilrechtliche Änderungen ohne steuerliche Relevanz sind unerheblich.
  • Materielle Fehler der Feststellung können mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Feststellung wird dann ab dem Jahr aufgehoben, das auf die Bekanntgabe der Aufhebungsentscheidung folgt. Die Regelung des § 176 AO ist dabei entsprechend anzuwenden. Das gilt allerdings nicht für Kalenderjahre, die nach Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.

Zuwendungsbestätigungen

Zuwendungsbestätigen dürfen nur noch ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 63 Abs. 5 AO vorliegen. Dies bedeutet, dass die Erlaubnis zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen an die Erteilung eines Feststellungsbescheids nach § 60a Abs. 1 AO, eines Freistellungsbescheids oder an eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid geknüpft ist. Ist der Bescheid nach § 60a AO älter als 3 Jahre oder ist der Freistellungsbescheid bzw. sind die Anlagen zum Körperschaftsteuerbescheid älter als 5 Jahre, darf die Körperschaft keine Zuwendungsbescheinigungen mehr ausstellen. Verstößt sie dagegen, hat dies negative Auswirkungen auf die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft.

Der AEAO zu §  63, Nr. 3, bestimmt hierzu, dass die Ausstellung steuerlicher Bescheinigungen in die Prüfung einzubeziehen ist, ob die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft den notwendigen Erfordernissen entspricht. Bei Missbräuchen, z. B. durch die Ausstellung von Gefälligkeitsbescheinigungen, ist die Steuerbegünstigung zu versagen.

Nach AEAO zu § 63, Nr. 4 kann eine Steuerfestsetzung (ggf. mit 0 EUR) erfolgen, wenn neuere Erkenntnisse nach Bekanntgabe einer Feststellung nach § 60a AO, eines Freistellungsbescheids oder einer Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid dergestalt vorliegen, dass aufgrund der tatsächlichen Geschäftsführung der Körperschaft die Steuerbegünstigung voraussichtlich nicht gewährt werden kann. Dies kann durch einen Vorauszahlungsbescheid oder einen Körperschaftsteuerbescheid geschehen, in dem jeweils von der vollen Steuerpflicht ausgegangen wird. Dies hat zur Folge, dass die Körperschaft nicht mehr berechtigt ist, Zuwendungsbestätigungen auszustellen. Die Körperschaft ist zudem auf eine mögliche Haftungsinanspruchnahme nach § 10b Abs. 4 EStG hinzuweisen.