OFD Chemnitz, 8.12.2006, S 0172 - 1/4 - St 21

Eine Körperschaft verfolgt nach § 53 Nr. 2 AO mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen selbstlos zu unterstützen. Wirtschaftliche Hilfsbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Bezüge der zu unterstützenden Personen nicht höher sind als das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Sozialhilfe-Regelsatzes i.S. des § 22 Abs. 6 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. § 28 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), vgl. AEAO zu § 53 AO, Nrn. 5 bis 8.

Erbringt eine Körperschaft Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen, muss sie anhand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Personen die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen (vgl. AEAO zu § 53, Nr. 9).

Der Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit kann dadurch geführt werden, dass die unterstützten Personen ihre Einkünfte sowie ihr Vermögen in einem Fragebogen erklären. Auf die Erklärung zur Höhe des Vermögens kann nicht verzichtet werden. Insoweit ist zum Beispiel ein Fragebogen der Bundesarbeitsgemeinschaft Familienerholung zur Ermittlung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit der unterstützten Personen unvollständig; er müsste um Angaben zur Höhe des Vermögens ergänzt werden.

Nach den Bekanntmachungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales (SMS) wurden die Regelsätze für den Freistaat Sachsen wie folgt festgelegt (Monatsbeträge):

    sonstige Haushaltsangehörige
  Haushaltsvorstände und Alleinstehende bis zur Vollendung des 7. Lebens- jahres bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres vom Beginn des 19. Lebensjahres
Zeitraum DM/EUR DM/EUR DM/EUR DM/EUR DM/EUR DM/EUR
ab 1.7.1996 507 254 279 330 456 406
ab 1.7.1997 514 257 283 334 463 411
ab 1.7.1998 515 258 283 335 464 412
ab 1.7.1999 522 261 287 339 470 418
ab 1.7.2000 525 263 289 341 473 420
ab 1.7.2001 535 268 294 348 482 428
ab 1.7.2002 279 140 153 181 251 223
ab 1.7.2003 282 141 155 183 254 226
ab 1.1.2005 331 199 265

Die Kurzinformation Nr. 102/2006 wurde um die vorstehende Übersicht ergänzt und ist damit überholt.

 

Normenkette

AO 1977 § 53 Nr. 2

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