Keine Strafen für Impfschwänzer, nun EU-Impfnachweis, Maske ade?

Die Corona-Lage ist von steten Wechsel zwischen Entspannung und Anspannung geprägt. Die zur Zeit beherrschende Omikron-Variante steht für beides: Anspannung wegen der enorm gesteigerten Infektiosität, Entspannung wegen der meist milden Krankheitsverläufe. Gleichbleibend ist der Ansatz von Politik und Wissenschaft, dass Durchimpfung der einzig nachhaltige Weg aus der Pandemie ist.

Die Themen Impfung, Impfnachweis, Impffolgen drängen aktuell viele andere Corona-Aspekte in den Hintergrund, zumal es nicht mehr am Impfstoff mangelt und die Freiheit durch Impfung bzw. Boosterung lockt.

Im Zentrum des Interesses: Impfpflicht, ja oder nein!

Vor allem anderen bestimmt zur Zeit das Thema allgemeine und partielle (einrichtungsbezogene) Impfpflicht die Diskussion. Während Ex-Kanzlerin Merkel noch versprochen hatte, dass eine allgemeine Impfpflicht keinesfalls kommt, möchte der amtierende Kanzler Scholz, dass sie kurzfristig vom Parlament beschlossen wird. Angesichts bestehender unterschiedlicher Auffassungen innerhalb der Koalition und immer neuer Fragen im Zusammenhang mit der Omikron-Variante erscheint die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht und insbesondere deren Ausgestaltung offener denn je. 

Das ist die aktuell geltende Rechtslage zur Corona-Impfung

Aktuell gilt die zum 1.9.2021 in Kraft getretenen Fassung der CoronaImpfV. Diese vom Bundesgesundheitsministerium erlassene Verordnung fußt u.a. auf § 20 i SGB V (Regelung des Versichertenanspruches) sowie auf § 13 Abs. 5 Satz 2 IfSG (Datenübermittlung).

Anspruch auf eine Impfung haben gemäß § 1 Abs. 1 CoronaImpfV:

  • Sämtliche Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind,
  • Personen die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben sowie
  • Personen, die nach der bis zum 6.6.2021 geltenden Fassung der CoronaImpfV anspruchsberechtigt waren (Personen, die die in Deutschland in einer medizinischen oder in einer Pflegeeinrichtung tätig sind oder im Auftrag einer dieser Einrichtungen eine Auslandstätigkeit übernommen haben).
  • In der Bundesrepublik Deutschland Beschäftigte einschließlich der Seeleute, die an Bord eines Schiffes in einem deutschen Seehafen oder auf deutschen Binnengewässern beschäftigt sind.
  • Sämtliche Personen, die sich zum Zweck einer medizinischen Behandlung in Deutschland aufhalten.

Anspruch auf Beratung, auf Folge- und Auffrischungsimpfungen

Der Anspruch auf die Schutzimpfung gegen das Coronavirus beinhaltet gemäß § 1 Abs. 2 CoronaImpfV komplementär einen Anspruch auf Beratung, auf eine symptombezogene Untersuchung sowie auf Erhebung einer Anamnese wegen möglicher Kontraindikationen. Darüber hinaus haben sämtliche zur Erstimpfung berechtigten Personen einen Anspruch auf Folge- und Auffrischungsimpfungen, § 2 CoronaImpfV.

Impfungen durch Impfzentren, Ärzte und Apotheken

Gemäß § 3 CoronaImpfV sind zur Durchführung der Impfung berechtigt die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, Krankenhäuser, Arztpraxen, Betriebsärzte sowie bei Nachweis der erforderlichen Berechtigung öffentliche Apotheken.

Impfmeldungen an das RKI

Gemäß § 4 CoronaImpfV werden diverse Daten der geimpften Personen an das RKI übermittelt, darunter ein Patienten-Pseudonym, Geburtsmonat und -jahr, das Geschlecht sowie weitere Daten, die den Impfstatus der Bevölkerung sichtbar machen, die aber keine Rückschlüsse auf die Identität der konkret geimpften Personen zulassen. Darüber hinaus regelt die CoronaImpfV die Vergütung der Leistungsträger.

CoronaImpfV gilt bis 31.5.2022

Die Verordnung tritt gemäß § 17 CoronaImpfV mit Ablauf des 31.5.2022 außer Kraft.

Sonderproblem: Impfung Minderjähriger

Nachdem inzwischen auch immer mehr Kinder zur Impfung angemeldet werden, tritt immer häufiger das Problem auf, wer über die Impfung Minderjähriger zu entscheiden hat. In der Regel ist dies der sorgeberechtigte Elternteil. Besitzen beide Eltern eines Kindes das gemeinsame Sorgerecht, kann die Angelegenheit schwierig werden, wenn die Sorgeberechtigten keine Einigung darüber erzielen, ob das Kind geimpft werden soll oder nicht.

Zuweisung der Impfentscheidung durch das Familiengericht

In schwierigen Fällen hat das Familiengericht die Entscheidung darüber zu treffen, welchem Elternteil die Entscheidungsbefugnis über die Impfung im Streitfall gemäß § 1628 BGB zugewiesen wird. Dabei orientieren sich die Familiengerichte in erster Linie am Wohl des Kindes und damit in der Regel an den Empfehlungen des RKI bzw. der dortigen Ständige Impfkommission (STIKO).

  • Das RKI empfiehlt die Impfung inzwischen offiziell für minderjährige Kinder im Alter von 12-17 Jahren.
  • Die Impfung von Kindern im Alter von 6-11 Jahren empfiehlt das RKI nur im Falle besonderer Indikationen wie bestimmten Vorerkrankungen, die für das Kind das mit einer Ansteckung mit dem CoV-19-Virus verbundene Gesundheitsrisiko erhöhen.
  • Für Kinder unter 6 Jahren existiert zurzeit noch kein zugelassener Impfstoff.

Mitspracherecht des Kindes

Im Streitfall kann der Familienrichter aber auch ein Sachverständigengutachten zur Risikobewertung einholen. Darüber hinaus hat das Gericht je nach dem Grad der Einsichtsfähigkeit den Willen des betroffenen Kindes zu berücksichtigen und dieses gemäß § 1697 BGB anzuhören (Das OLG Frankfurt hat den Willen eines verständigen Kindes als maßgeblich angesehen, Beschluss v. 17.8.2021, 6 UF 120/21).

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wurde durch das "Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19" als § 20a IfSG neu ins IfSG aufgenommen. Sie gilt für alle Personen, die in Krankenhäusern, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Gesundheitsämtern, Heilpraxen, Geburtshäuser, Alten- und Pflegeheimen sowie in der ambulanten Pflege arbeiten. Sie ist unabhängig von der Art der dortigen Tätigkeit, gilt also etwa auch für Reinigungspersonal und in der Verwaltung. Den Arbeitgeber trifft eine Kontrollpflicht. Verstöße müssen die Arbeitgeber an die zuständigen Gesundheitsämter melden. Darüber hinaus haben Arbeitgeber die Möglichkeit der Abmahnung des gegen die Impfpflicht verstoßenden Arbeitnehmers bis hin zur verhaltensbedingten Kündigung. Verletzen Arbeitgeber ihre Kontrollpflichten, so können sie mit einem Bußgeld von 2.500 Euro belegt werden. In besonders gravierenden Fällen enthält das Infektionsschutzgesetz Sanktionsmöglichkeiten bis zu 25.000 Euro. 

Die allgemeine Impfpflicht soll Corona-Einschränkungen endgültig beenden

Zur Zeit hochumstritten ist die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht. Der Bundeskanzler Olaf Scholz, Gesundheitsminister Karl Lauterbach und auch der bayerische Gesundheitsminister Klaus Holetschek befürworten die Einführung der allgemeinen Impfpflicht. Nur auf diese Weise sei ein weitgehender Schutz der Bevölkerung auch gegen künftige mögliche Varianten des Virus zu erreichen und damit ein endgültiges Ende der vielen Grundrechtsbeschränkungen für die Bevölkerung im Laufe des Jahres 2022 möglich zu machen. Die Gegner würden übersehen, dass in Zukunft noch viele, zur Zeit nicht absehbare gefährliche Varianten des Virus denkbar seien.

Der Deutsche Ethikrat ist in seiner Einschätzung divers. Zwar hatte der Ethikrat kürzlich mit Mehrheit ein Votum für die Einführung der allgemeinen Impfpflicht abgegeben. In einem kürzlichen Spiegel-Interview betonte die Vorsitzende des Ethikrats, Alena Buyx, aber, das bisherige Votum des Ethikrats für die Einführung der allgemeinen Impfpflicht sei unter dem Eindruck der häufig schwere Krankheitsverläufe verursachenden Delta-Variante des CoV-19-Virus erfolgt. Die derzeit vorherrschende Omikron-Variante könne zu einer Änderung dieser Einschätzung führen. Die geänderte Infektiösität und vor allem die wahrscheinlich deutlich reduzierte Pathogenität der Omikron-Variante könne die Einführung einer allgemeinen Impfpflicht im Laufe des Jahres 2022 möglicherweise überflüssig machen.

Wie viele Impfdosen sollen Pflicht werden?

Die Vorschläge zur näheren Ausgestaltung einer allgemeinen Impfpflicht sind unterschiedlich. Nach Einschätzung des Gesundheitsministers Lauterbach wäre der Zweck einer solchen Impfpflicht, nämlich eine Grundimmunisierung der Bevölkerung durch drei Impfdosen erreichbar. Darüber hinaus solle eine allgemeine Impfpflicht nicht gehen. Teile der FDP schlagen eine Umsetzung der Impfpflicht in Phasen vor. Zunächst soll in einer Informations- und Beratungsphase versucht werden, die noch Impfunwilligen zu überzeugen. Die Einführung der allgemeinen Impfpflicht soll dann davon abhängig gemacht werden, welcher Anteil der Bevölkerung in der Beratungsphase noch von der Sinnhaftigkeit einer Impfung überzeugt werden kann.

Bei Verstoß könnten Bußgelder bis zur Zwangshaft drohen

Zwangsimpfungen sollen grundsätzlich nicht erfolgen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Impfpflicht soll nach den derzeitigen Plänen aber ein Bußgeld verhängt werden können. Wird ein solches Bußgeld nach den bisher allgemein gültigen Vollstreckungsregeln durchgesetzt, so hätten Betroffene im Falle der Verweigerung der Zahlung des Bußgeldes eine eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abzugeben und könnten bei Verweigerung der Abgabe in Zwangshaft genommen werden.

Orientierungsdebatte im Bundestag als erster Schritt zur Impfpflicht

Ende Januar will der Bundestag eine Orientierungsdebatte zur allgemeinen Impfpflicht führen. Danach sollen verschiedene Gruppenanträge eingereicht und letztendlich darüber ohne Fraktionszwang über die allgemeine Impfpflicht

Digitaler Nachweis als Ergänzung zum gelben Impfheft

Seit dem 14.6.2021 können Apotheken, Impfzentren und Ärzte den digitalen Impfnachweis ausstellen. Besonders Urlauber haben ein starkes Interesse an dem europaweit gültigen digitalen Zertifikat. Mit dem digitalen Nachweis wird das weiterhin gültige gelbe Impfheft ergänzt, nicht ersetzt. Wer weiterhin analog per Impfheft seinen Impfstatus nachweisen möchte, ist daran also nicht gehindert.

Apothekenzeichen auf Supermarktwand vor Parkplatz

Wie funktioniert der digitale Nachweis?

Der Nutzer erhält vom Impfzentrum, vom Arzt oder von der Apotheke ein (analoges) Blatt mit einem aufgedruckten QR-Code. Diesen scannt er mit seinem Smartphone und hinterlegt den Code entweder in der von ihm heruntergeladenen CovPass-App oder in der vom RKI herausgegebenen Corona-Warn-App (CWA) in der neuesten Version . Der wichtigste Unterschied beider Varianten besteht darin, dass die CWA über eine Kontaktnachverfolgungsfunktion verfügt, die CovPass-App dagegen nicht. Vorteil der CovPass-App: Hier können die Impfzertifikate für sämtliche Familienmitglieder gemeinsam gespeichert werden.

Update der Corona-Warn-App für Impfzertifikat

Das nun mögliche Update der Corona-Warn-App (CWA) auf die Version 2.3.1 macht - nach der bereits eingefügten Option für das digitale Check-In beispielsweise für Kultureinrichtungen und Restaurants - die Implementierung des Impfzertifikats in die CWA  möglich. Das Widget „Impfzertifikat hinzufügen“ ermöglicht die Implementierung durch Scannen des Impf-QR-Codes.

Die Impfzentren versenden den QR-Code an bereits Geimpfte

Den QR-Code erhalten vollständig geimpfte und geboosterte Personen im Impfzentrum, in der Arztpraxis oder in der Apotheke. In der Praxis wird der QR-Code in den meisten Bundesländern inzwischen von den Apotheken ausgestellt.

EU-COVID-19 Impfzertifikat gültig in gesamter EU

Das Zertifikat firmiert unter der Überschrift „EU-COVID-19 Impfzertifikat“ und ist EU-weit gültig. Im Zweifelsfall sollten Reisende vorsichtshalber den Impfausweis auch analog bei sich führen, da nicht in allen Staaten technische Probleme bei der Auslesung des digitalen Nachweises völlig auszuschließen sind.

Was wird gespeichert?

Gespeichert werden im digitalen Impfzertifikat Name, Geburtsdatum, Impfdatum sowie der Name des Impfstoffs einschließlich Chargennummer. Die Daten werden zur Signierung an das RKI übermittelt, das die Daten aber sofort wieder löschen muss.

Digitaler Impfpass bringt einige Vorteile

Die Vorteile des digitalen Impfzertifikats sind nicht von der Hand zu weisen:

  • Die Fälschungssicherheit der digitalen Variante dürfte deutlich höher als bei der analogen Variante sein,
  • auch der Datenschutz dürfte bei der digitalen Variante besser sein.
  • Für reisende Familien besteht in der CovPass-App die komfortable Möglichkeit, die digitalen Nachweise von Kindern und Partnern gemeinsam auf einem Smartphone zu speichern.

Datenschutz soll bei der CovPass-App gewährleistet sein

Datenschützer halten die CovPass-App überwiegend für sicher. Im Gegensatz zur Corona-Warn-App oder zur Luca-App erfasst die CovPass-App keine laufenden Daten. Die Daten werden nach einer kurzfristig temporären Speicherung im Impfprotokollierungssystem lediglich auf dem Smartphone gespeichert und im Impfprotokollierungssystem wieder vollständig gelöscht – das war`s. Eine zusätzliche zentrale Speicherung findet nicht statt. Im Fall eines Verlustes des Smartphones ist die App aber nur so gut gegen fremden Zugriff geschützt wie das Handy selbst. Dies ist bei einem Verlust des gelben Impfheftes aber auch nicht besser. Für Irritationen sorgte es, als Ermittlungsbehörden kürzlich die Ortung der Luca-App zu Verbrechensaufklärung heranziehen wollten.

Restrisiken im Datenschutz bleiben

Datenschützer sehen allerdings anderweitig Sicherheitsprobleme, zum Beispiel durch einen (rechtswidrigen) Einsatz modifizierter Scanner durch Kontrolleure, die Informationen für interessierte Stellen sammeln könnten. Selbst aus den Reihen der Polizei soll in einigen Fällen Interesse an einem Zugriff auf Impfdatenbanken unter bestimmten Voraussetzungen angemeldet worden sein.

Wer haftet bei Corona-Impfschäden?

Für die Bevölkerung von Interesse sind auch die mit dem Impfstoff zusammenhängenden Haftungsfragen. Bei der Haftungsfrage wegen infolge der Impfung eingetretener Gesundheitsschäden ist zunächst grundsätzlich zu unterscheiden zwischen staatlich empfohlenen Impfungen und nicht staatlich empfohlenen Impfungen. Bei staatlich empfohlenen Impfungen wie der jetzigen Coronaschutzimpfung haftet im Schadensfall der Staat. Diese Haftung greift natürlich erst recht in Fällen einer staatlich verordneten Impfpflicht.

Impfschaden: Haftungsvoraussetzungen und Folgen

Jeder von einer Gesundheitsschädigung betroffene Patient hat die grundsätzliche Möglichkeit, einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens beim zuständigen Versorgungsamt zu stellen. Rechtlich handelt es sich dabei um einen Aufopferungsanspruch gemäß §§ 60, 61 IfSG unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs, § 61 Satz 1 IfSG.

Staatshaftung für Impfschäden ist verschuldensunabhängig

Die Haftung des Staates ist verschuldensunabhängig und unterliegt nicht der Verjährung. Die Haftung beruht auf dem Rechtsgedanken, dass die Impfung zum Wohl der Allgemeinheit als Präventivmaßnahme aufgrund staatlicher Empfehlung erfolgte und eine Erkrankung als Impffolge daher als Sonderopfer zu werten ist.

Was muss der Staat bei Impfschäden zahlen?

In der Folge hat der Geschädigte Anspruch auf eine Rente. Die Rente kann maximal aus drei Komponenten bestehen, nämlich

  • einer Grundrente,
  • einer Ausgleichsrente sowie
  • einer Entschädigungssumme als Berufsschadensausgleich.

Impfstoffhersteller haften in der Regel nicht

In ihren Verträgen mit den Herstellern hat die EU Haftungsklauseln eingebaut, wonach die EU selbst eine eingeschränkte Haftung für unvorhergesehene Nebenwirkungen der verimpften Vakzine übernimmt. Die USA ist allerdings deutlich weiter gegangen und hat allen potentiellen Impfstofflieferanten eine zumindest teilweise Haftungsfreistellung für Fälle unvorhergesehener Nebenwirkungen garantiert („No-Fault-System“).

Weltkugel

Die ärmsten Länder sind als letzte dran

Die reichsten Länder der Welt lieferten sich lange ein Wettrennen um den Covid-19-Impfstoff. Nationaler Egoismus bestimmte vielfach die Reihenfolge der Lieferung des weltweit nicht hinreichend verfügbaren Impfstoffes.

Das selbst gesteckte Ziel eines global gerechten Liefersystems ist zu keinem Zeitpunkt erreicht worden.

Zwar hat die EU mit „Covax“ eine globale Plattform zur Verteilung von Impfstoffen eingerichtet, mit der eine ausreichende Zahl an Impfdosen auch für die ärmsten Länder dieser Welt gesichert werden sollte. Die Organisation „Ärzte ohne Grenzen“ hält die „Covax“ aber bis heute für hoffnungslos unterfinanziert.

Die Industrienationen blockieren Patentfreigabe

Die Hälfte aller verfügbaren Impfdosen haben sich die Regierungen der reichsten Länder der Welt gesichert, die aber nur einen kleinen Teil der Weltbevölkerung vertreten. Das „Europäische Zentrum für Verfassung und Menschenrechte“ (ECCHR) favorisiert zur Lösung des Problems die Einschränkung von Patentrechten der Herstellerfirmen, die nach dem „TRIPS-Abkommen“ der WHO im Fall eines Gesundheitsnotstandes grundsätzlich möglich wäre. 

Dann könnten beispielsweise arme Länder in Afrika, aber auch das zur Zeit von einer schweren Pandemiewelle betroffene Indien, den Impfstoff selbst herstellen. Die Industrienationen und insbesondere auch die EU blockieren nach wie vor diese Option. Sie wenden ein, der Aufbau entsprechender Produktionskapazitäten in diesen Ländern werde zu viel Zeit in Anspruch nehmen. Immerhin haben die Unternehmensleitungen von Biontech/Pfizer in einigen Fällen ihr Vakzin an ärmere Länder zum Selbstkostenpreis abgegeben

Coronavirus-Impfverordnung

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Schlagworte zum Thema:  Infektionsschutzgesetz, Coronavirus, Datenschutz