Reform soll Extremisten im Schöffenamt verhindern
Schöffen müssen sich verfassungstreu verhalten
Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) äußert sich regelmäßig gegenüber dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND) zu aktuellen justiz- und gesellschaftspolitischen Themen. Ein Schwerpunkt dabei ist der Schutz vor Extremismus. Gegenüber dem RND gab sie nun bekannt, dass sie an einem Gesetzentwurf arbeitet, der verhindern soll, dass Rechtsextremisten die Gerichte durch die Wahl von Schöffen unterwandern: „Es gibt Hinweise darauf, dass sich zunehmend Kandidaten als Schöffen bewerben, die nicht mehr auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Wer Schöffin oder Schöffe werden will, muss sich verfassungstreu verhalten. Das werden wir gesetzlich klarstellen."
Angriffe auf den Rechtsstaat in Thüringen
Hubig verwies auch auf die Angriffe gegen den Rechtsstaat in Thüringen und sagte: „Wir sehen zum Beispiel in Thüringen, wie unser Rechtsstaat Angriffen ausgesetzt wird, indem beispielsweise die Wahl von Verfassungsrichtern blockiert wird.“ Es müsse daher sichergestellt werden, dass Richterwahlen nicht durch extremistische Parteien verhindert werden könnten. Bei den Schöffenwahlen werde man bald einen Regelungsvorschlag vorlegen, um die Folgen möglicher Blockaden zu mindern. „Wer für die Justiz arbeitet, muss mit beiden Füßen auf dem Boden unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen. Wir arbeiten deshalb gerade an einem Gesetzentwurf, der die Verfassungstreue und die Wahl von Schöffen klarer regeln soll.“
Auch Bundesverband ehrenamtlicher Richter warnt vor Extremisten
Vor einem wachsenden Einfluss von Extremisten im Schöffenamt warnt auch der Bundesverband ehrenamtlicher Richterinnen und Richter. Dessen Präsident Andreas Höhne sagte dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR) gegenüber, dass Extremisten dazu aufrufen würden, sich ins Schöffenamt wählen zu lassen. Seinem Verband seien Berichte im Internet bekannt, wo Leute gepostet hätten: "Jetzt bin ich Schöffe, sagt mir, was ich da regeln soll." Extremisten blieben im Schöffenamt oft unbemerkt, weil die Beratungen im Gericht nicht öffentlich seien. Auch Höhne fordert daher strengere Kontrollen der Bewerber auf Verfassungstreue vor der Schöffenwahl.
Bisher keine gesetzliche Prüfung der Verfassungstreue
Die Pflicht zur Verfassungstreue gilt zwar bereits heute für alle Richterinnen und Richter – haupt- wie ehrenamtlich. Sie ist Teil der allgemeinen Treuepflicht, die als Grundsatz des Berufsbeamtentums durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich abgesichert ist. Eine Überprüfung der Verfassungstreue von Schöffen ist bisher aber nicht ausdrücklich geregelt. Was das bedeuten kann, zeigen Fälle aus der Vergangenheit: In Erfurt saß in einem Schleuser-Prozess eine Schöffin, die rechte Demos organisiert und an einem NPD-Treffen teilgenommen hatte. Und in Stuttgart sorgte ein Schöffe für Aufsehen, der jahrelang Mitglied einer Rechtsrockband war.
Der Leipziger Soziologe Johannes Kiess sieht im Gespräch mit dem MDR eine gezielte Strategie zur Besetzung von Schöffenposten. Bei den letzten Schöffenwahlen habe es eine Kampagne in rechtsextremen Netzwerken gegeben, die dazu aufrief, sich als Schöffe zu bewerben. Auch er warnt: „Wenn jemand mit einem verfassungswidrigen Weltbild in einem Schöffengericht sitzt, torpediert das den demokratischen Rechtsstaat und höhlt ihn von innen aus.“
Justizministerkonferenz hat sich bereits für Kodifizierung ausgesprochen
Obwohl sich die Bundesjustizministerin noch nicht zu den konkreten Einzelmaßnahmen zur Überprüfung der Verfassungstreue von Schöffen geäußert hat, ist damit zu rechnen, dass sie den Empfehlungen der Justizministerkonferenz (JuMiKo) folgt. Diese hatte sich auf ihrer letzten Herbstkonferenz dafür ausgesprochen, fehlende Verfassungstreue von Schöffen-Kandidatinnen und -Kandidaten künftig als zwingendes Berufungshindernis in § 44a Abs. 1 DRiG zu kodifizieren. Wer nicht die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, soll nicht mehr zum ehrenamtlichen Richter, bzw. zur Richterin berufen werden dürfen.
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