Corona vor Gericht, im Gefängnis und als Verfassungsbeschwerde

Das Covid-19 Virus macht auch vor der deutschen Justiz nicht halt. Prozesse werden verschoben, Verfassungsbeschwerden erhoben, wegen nicht aufgehobener Gerichtstermine trotz Ansteckungsgefahr, eine Strafanzeige gegen einen Richter und eine äußerst unruhige Atmosphäre in den Gefängnissen - das alles wurde mit Corona Justizalltag.

Die Coronapandemie ist inzwischen auch in der deutschen Justiz angekommen, jedenfalls was die Meinungsbildung zum notwendigen Schutz von Prozessbeteiligten in gerichtlichen Verhandlungen betrifft. In manchen Gerichtssälen tobt ein regelrechter Kampf um die richtigen Schutzmaßnahmen. Die entstandenen Divergenzen treiben inzwischen einige teils bizarre Blüten.

Verfahrensbeteiligte mit unterschiedlichen Schutzansprüchen

Im Rahmen zweier in München geführter Strafprozesse haben die Strafverteidiger die Aussetzung der Verfahren mit Blick auf die Corona-Pandemie beantragt. Sie fürchteten eine erhöhte Ansteckungsgefahr im Gerichtssaal, und zwar nicht nur für sich selbst, sondern für sämtliche Prozessbeteiligten. Richter und Staatsanwalt hielten dagegen und sahen keine unzumutbare Gefahrenlage. Jeder Beteiligte - auch ein Strafverteidiger - habe die Möglichkeit, von den übrigen Beteiligten und seinem Mandanten einen Sicherheitsabstand von 2 m zu halten.

Corona-Eilanträge beim BVerfG gescheitert

Die Münchner Verteidiger sahen in dieser Haltung des Gerichts eine Verletzung ihres und des Rechts ihrer Mandanten auf körperliche Unversehrtheit und haben jeweils Eilanträge bei BVerfG eingereicht. Diese hat das höchste deutsche Gericht aus formalen Gründen zurückgewiesen, da der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, der nach ständiger Rechtsprechung auch bei Eilverfahren gelte (BVerfG, Beschluss v. 30.7.2014, 2 BvQ 26/14) nicht gewahrt sei. Den Beschwerdeführern sei zumutbar gewesen, gegen die gerichtliche Ablehnung der Absetzung der jeweils auf den 20.3.2020 anberaumten Verhandlungen zunächst Beschwerde einzulegen. Darüber hinaus rügte das BVerfG, dass die Beschwerdeführer sich in ihren Verfassungsbeschwerden nicht mit den Gründen der Ablehnung ihrer Absetzungsanträge sachlich und rechtlich auseinandergesetzt hätten (BVerfG, Beschluss v. 19.3.2020, 2 BvR 474/20).

Corona-Verfahrensbeschleunigung: Cum-Ex-Prozess coronabedingt verkürzt

Das LG Bonn hat den dort anhängigen und in den Medien viel beachteten Strafprozess zu den Cum-Ex-Geschäften wegen Corona deutlich verkürzt. Coronabedingt hat die Kammer von einer Einziehungsbeteiligung von vier der fünf im Prozess vertretenen Banken abgesehen. Immerhin wurde den beiden britischen Angeklagten vorgeworfen, einen Steuerschaden von knapp 450 Millionen Euro mitverursacht zu haben, ein Schaden, der grundsätzlich bei den einziehungsbeteiligten Banken geltend gemacht werden kann.

Die Einziehungsbeteiligung war daher von großem Interesse für den deutschen Fiskus. Mit seiner Maßnahme entging das Gericht einer langen Reihe von Beweisanträgen der beteiligten Banken. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass infolge der Coronakrise eine Verfahrensbeschleunigung erforderlich sei und das Verfahren zu einem schnellen Abschluss gebracht werden müsse, da der Prozess bei dem absehbaren Erfordernis einer durch die Coronakrise erzwungenen längeren Aussetzung möglicherweise zu platzen drohe.

Milde Strafen für die Cum-Ex-Angeklagten

Im Ergebnis hat das Gericht die Angeklagten im Verhältnis zum angerichteten Schaden zu vergleichsweise milden Haftstrafen von einem Jahr und zehn Monaten sowie von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Die einzig als Einziehungsbeteiligte verbliebene Privatbank M.M. Warburg muss nach der Entscheidung für ca. 176 Mio Euro Steuerschuld haften (LG Bonn, Urteil v. 18.3.2020, 62 KLs 1/19). Die übrigen Banken müssen bzw. können nun vom Fiskus gesondert in Anspruch genommen werden.

Anwalt erstattete Strafanzeige gegen einen Richter wegen versuchter Körperverletzung

In München hat ein Rechtsanwalt Strafanzeige gegen einen Richter wegen versuchter Körperverletzung erstattet, weil dieser nicht bereit war, eine Gerichtsverhandlung abzusetzen. Angesichts der durch das Coronavirus entstandenen Gefahrenlage habe das Gericht - so der Anwalt - die Verfahrensbeteiligten vorsätzlich einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt.

Während der Verhandlung seien zeitweise mehr als 50 Personen im Gerichtssaal anwesend gewesen. Das war nach Auffassung des Rechtsanwalts eine regelrechte „Hochrisikoveranstaltung“. Die Strafanzeige ergänzte er durch eine gegen den Vorsitzenden Richter gerichtete Dienstaufsichtsbeschwerde. Der Richter hatte argumentiert, die Justiz könne angesichts des Coronavirus ihrer Arbeit nicht komplett einstellen. Die Arbeit der Gerichte sei insoweit zumindest in Teilen systemrelevant und daher unaufschiebbar.

LG Köln verschiebt Vergewaltigungsverfahren wegen Corona

Wie das Online-Magazin „welt.de“ meldet, hat das LG Köln einen bereits begonnenen Vergewaltigungsprozess gegen einen 33-jährigen Angeklagten am 17.3.2020 bis zum Herbst 2020 verschoben. Der geladene psychiatrische Sachverständige hatte in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, er halte den Prozess wegen nicht einzuhaltender Sicherheitsabstände zwischen den Verfahrensbeteiligten und der damit einhergehenden Ansteckungsgefahr mit dem Covid-19 Virus für unverantwortlich. Von diesen Argumenten ließ das Gericht sich überzeugen.

Ungute Stimmung in den Gefängnissen

Auch für die nicht unerhebliche Gefahr der Ansteckung in den Justizvollzugsanstalten hat die Justiz bisher noch keine befriedigende Lösung gefunden. Das Onlineportal „Süddeutsche.de“ berichtet von einer „gespenstischen Stimmung in den Gefängnissen“ angesichts der Pandemie. Insbesondere in Gemeinschaftszellen hat der Erreger sehr  gute Ausbreitungschancen. Diese Gefahr betrifft nicht nur die Gefangenen, sondern auch das Gefängnispersonal. Außerdem ist die Lage dadurch angespannt, dass Besuchskontakte wie auch Gemeinschaftsveranstaltungen zur Abwendung von Ansteckungsgefahren und damit auch die sozialen Kontaktmöglichkeiten der Gefangenen inzwischen erheblich eingeschränkt seien.

Verhaftungen zum Zweck der Strafvollstreckung deutlich reduziert

Verurteilte Straftäter werden in vielen Bundesländern nur noch verhaftet, wenn sie eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen. Ersatzfreiheitsstrafen für nicht bezahlte Geldstrafen werden zurzeit aus Angst vor Ausbreitung des Virus in den Gefängnissen praktisch nicht mehr vollstreckt. U.a. das Bundesland Nordrhein-Westfalen hat dies inzwischen offiziell angeordnet.

Corona erzwingt neue prozessuale Regelungen

Zur Zeit werden bundesweit Gerichtsverhandlungen abgesetzt und nur noch dringend notwendige Termine abgehalten, wenn der Ablauf von Fristen droht oder wenn nicht aufschiebbare Regelungen - wie zum Beispiel in Familiensachen Umgangsregelungen mit gemeinsamen Kindern - zu treffen sind. Das BMJV hat das Problem erkannt und bereitet u.a. einen Gesetzentwurf vor, der es den Gerichten mit Blick auf die Coronapandemie gestatten soll, Strafprozesse statt wie bisher für die Dauer von drei bzw. vier Wochen künftig für die Dauer von bis zu drei Monaten und zehn Tagen zu unterbrechen.

Bundesweit einheitliche Regeln wären sinnvoll

Im Ergebnis dürfte auch die bundesdeutsche Justiz die Corona-Epidemie nicht völlig unbeschadet und ohne Einschränkungen überstehen. Sinnvoll wären zum Zwecke des besseren Verständnisses der Rechtssuchenden allerdings bundesweit einheitliche Regelungen bei den Gerichten und kein bundesweiter Flickenteppich, der zur Zeit von Gericht zu Gericht und teilweise sogar innerhalb der Gerichte je nach der Auffassung und persönlicher Angstschwelle des jeweils Vorsitzenden Richters divergieren kann. Am derzeit nicht absehbaren Ende der Krise dürfte ein erheblicher Verfahrensstau mit einem ebenso erheblichen Bedarf für die Schaffung neuer Stellen in der Justiz stehen.

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