BVerfG nimmt Gender-Verfassungsbeschwerde der Bankkundin nicht an

Eine über 80-jährige streitbare Feministin scheiterte mit ihrer Gender-Beschwerde vor dem BVerfG - allerdings aus formalen Gründen. Unterstützt von Feministinnen führte sie einen erbitterten Kampf gegen die Verwendung des generischen Maskulinums u.a. in Bankformularen.

Die streitbare Saarländerin hatte zuvor bereits erfolglos die Instanzgerichte bis zum BGH (→ Genderurteil des BGH - Kunde reicht) beschäftigt und von ihrer Sparkasse das korrekte Gendern auf  Bankformularen wie Überweisungsträgern und Zahlungsbelegen gefordert.

Bankkundin will nicht als „Kontoinhaber“ bezeichnet werden

Die Klägerin monierte, dass sie in Bankformularen immer in der männlichen Form als „Kontoinhaber“ oder „Kunde“ bezeichnet wird. Sie beanspruchte für sich die Verwendung der weiblichen Form als „Kundin“, „Kontoinhaberin“ und „Sparerin“. Ihr Argument: Seit 1958 dürften Frauen in Deutschland ein Konto auf ihren eigenen Namen eröffnen, seit diesem Zeitpunkt sei die Bezeichnung „Kontoinhaber“ sachlich falsch.

Klägerin rügte Frauendiskriminierung durch generisches Maskulinum

Die Feministin steht auf dem Standpunkt, es sei für Frauen äußerst diskriminierend, in behördlichen Vordrucken und in Bankformularen durch überwiegende Verwendung der männlichen Form immer nur „mitgemeint“ zu sein und nicht persönlich angesprochen zu werden. Frauen hätten Anspruch auf eine korrekte Anrede.

Korrekte Genderbezeichnung zu viel Aufwand?

Die Sparkasse verwies demgegenüber darauf, dass die Verwendung der männlichen Form in Bankformularen geschäftlich üblich und eine Art Gewohnheitsrecht sei. Die männliche Form sei hierbei nicht auf das männliche Geschlecht bezogen, vielmehr handle es sich um das „generische Maskulinum“, das anerkanntermaßen das weibliche Geschlecht mit einbeziehe. Die Umstellung sämtlicher Bankformulare sei mit einem unverhältnismäßigen Organisations- und Kostenaufwand verbunden. Allein die beklagte Sparkasse verwende ca. 800 unterschiedliche Formularvordrucke, die gegebenenfalls sämtlich umgestellt werden müssten.

BGH sieht im generischen Maskulinum keine Benachteiligung von Frauen

Der in letzter Instanz zuständige BGH wies die Klage unter anderem mit dem Argument ab, die Verwendung männlicher Begriffe in Formularen führe zu keiner spürbaren, realen Benachteiligung von Frauen und verstoße damit auch nicht gegen § 21 AGG.

Das generische Maskulinum bringe keine Geringschätzung gegenüber dem weiblichen Geschlecht zum Ausdruck, sondern diene der Vereinfachung der Formularsprache. Auch in Gesetzbüchern und sogar im GG werde seit Jahrzehnten geschlechterneutral das generische Maskulinum gebraucht. Eine formale Hinzufügung der weiblichen Form würde zu einer unnötigen Verkomplizierung von Gesetzestexten und auch von Formularen führen. Die überwiegende Mehrheit der hiervon betroffenen Frauen fühle sich auch nicht benachteiligt.

Saarländerin legte Verfassungsbeschwerde ein

Die Klägerin gab sich auch nach der ablehnenden BGH-Entscheidung noch nicht geschlagen und legte Verfassungsbeschwerde ein. Das höchste deutsche Gericht nahm die Verfassungsbeschwerde nun aus formalen Gründen nicht zur Entscheidung an. Nach Ansicht der Verfassungsrichter hat die Beschwerdeführerin sich nicht hinreichend mit den verschiedenen Argumenten der Vorinstanz auseinandergesetzt.

Verfassungsbeschwerde geht auf wesentliche Rechtsaspekte nicht ein

Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Beschwerdebegründung zwar auf die Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes eingegangen und leite aus diesen verfassungsrechtlichen Überlegungen das Recht auf eine geschlechterkorrekte und geschlechterspezifische Sprache ab. Nicht eingegangen sei sie in ihrer Verfassungsbeschwerde aber auf die Argumente des BGH,

  • dass die Verfassung selbst das generische Maskulinum durchgängig verwendet und das GG selbst damit nach dem Verständnis des BGH keine Benachteiligung von Frauen verbindet;
  • eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes aus § 21 Abs. 1 AGG nicht gegeben sei, weil die grammatische Verwendung der männlichen Form in Sparkassenformularen zu keiner realen Benachteiligung von Frauen führe und
  • und § 28 Satz 1 des Saarländischen Gleichstellungsgesetzes keine subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin begründe.

Inhaltliche Mindesterfordernisse einer zulässigen Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsrichter wiesen darauf hin, dass eine gegen ein gerichtliches Urteil gerichtete zulässige Verfassungsbeschwerde voraussetzt, dass diese sich mit jedem tragenden Gesichtspunkt der angegriffenen Instanzentscheidung auseinandersetzt und hiergegen rechtliche Argumente vorbringt. Dies folge aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (BVerfG, Beschluss v. 22.1.2020, 2 BvR 1807/19).

Verfassungsrichter schließen Rechtsverletzung nicht aus

Die Verfassungsrichter zogen ausdrücklich in Erwägung, dass durch die Rechtsauffassungen der Vorinstanzen die aus Art. 19 Abs. 4 GG folgende Garantie des effektiven Rechtsschutzes sowie weitere verfassungsrechtliche Rechtspositionen der Beschwerdeführerin tangiert sein könnten. Die Beschwerdeführerin habe es aber versäumt, die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte in ihrer Verfassungsbeschwerde anzuführen und daraus ihre Rechtsposition zu begründen.

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen

Mangels hinreichender Begründung entspricht die Verfassungsbeschwerde der Saarländerin im Ergebnis nicht den an eine solche Beschwerde zu stellenden rechtlichen Anforderungen und wurde vom BVerfG daher nicht zur Entscheidung angenommen.

(BVerfG, Beschluss v. 26.5.2020, 1 BvR, 1074/18)

Hintergrund:

Ein Erfolg der Verfassungsbeschwerde der streitbaren Saarländerin war nicht von vornherein ausgeschlossen. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus den Gründen des Ablehnungsbeschlusses, die eine mögliche Verletzung verfassungsrechtlicher Rechtspositionen nicht völlig ausschließen. Bereits im Jahr 2017 hatte der - auch in dieser Sache zuständige - erste Senat der richtigen geschlechtlichen Bezeichnung eine herausragende Bedeutung für die individuelle Identität beigemessen und ein Recht auf die Verwendung der richtigen geschlechtlichen Zuordnung im Geburtenregister bejaht. Dies hatte der Senat mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3 GG abzuleitenden Diskriminierungsverbot begründet. Mit dieser wegweisenden Entscheidung hatte das BVerfG dem damaligen, sich weder als weiblich noch als männlich einordnenden Beschwerdeführer ein Recht auf Eintragung eines dritten Geschlechts im Geburtenregister zugesprochen (BVerfG, Beschluss v. 10.10.2017, 1 BvR 2019/16). Hätte die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde in hinreichender Weise begründet, wäre möglicherweise auch jetzt mehr drin gewesen.