Richter ordnet zum Schutz vor Corona Schutzmasken im Gericht an

Drastische Maßnahme am Amtsgericht Hagen: Ein Amtsrichter erklärt aus Angst vor Ansteckung mit dem Covid-19 Virus seinen Gerichtssaal zur Schutzzone und ordnet das Tragen von Atemmasken gegenüber sämtlichen Prozessbeteiligten und Besuchern an.

Der Vorsitzende Richter des 10. Dezernats für Zivilrecht am AG Hagen fordert von jedem Teilnehmer an seinen Verhandlungen - seien es Prozessparteien, deren Anwälte oder Zuschauer - das Tragen einer Atemmaske.

Kein Recht ohne Atemmaske: kategorischer Aushang am Gerichtssaal

Ein Aushang am Gerichtssaal weist jeden Teilnehmer und Besucher unmissverständlich auf die Pflicht zum Anlegen einer Atemmaske hin. Der Aushang lautet:


Amtsgericht Hagen

Der Vorsitzende des 10. Zivildezernats

Sitzungspolizeiliche Verfügung

Aus Anlass der weltweiten Pandemie des Covid-19 Virus und seiner steigenden Verbreitung wird zum Schutz vor Weiterverbreitung und Reduktion des Infektionsrisikos

angeordnet, dass bis auf weiteres in der Sitzung Atemschutzmasken zu tragen sind.

Es sind mindestens einfache Masken zu tragen, die die Weitergabe von Atembestandteilen verhindern oder zumindest erheblich herabsetzen. Am besten sind solche der Schutzklasse FFP3 zu verwenden.

Bei Zuwiderhandlungen drohen sitzungspolizeiliche Maßnahmen und/oder Abbruch der Verhandlungen und Vertagung.

Anordnung von Atemmasken als sitzungspolizeiliche Maßnahme gerechtfertigt?

Die Anordnung löste bei betroffenen Prozessbeteiligten und auch in der Öffentlichkeit zunächst Stirnrunzeln aus, zumal im Stadtgebiet Hagen bisher erst ein Coronafall nachgewiesen ist. Wie verschiedene Medien melden, betonte ein Sprecher des Gerichts, dass es sich bei der Anordnung um eine sitzungspolizeiliche Maßnahme handelt, die jeder Richter im Rahmen seiner richterlichen Unabhängigkeit in eigener Entscheidungsgewalt treffen dürfe. Eine generelle Anordnung zum Tragen von Schutzmasken existiere am AG Hagen nicht. Seitens der Justizverwaltung würden auch keine Atemmasken gestellt.

Prozessbeteiligte müssen Atemmasken selbst mitbringen

Der Richter selbst hatte am Tag seiner Anordnung, dem 9.3.2020, den Prozessbevollmächtigten der Parteien Atemmasken gestellt. Die übrigen Prozessbeteiligten mussten laut einer Meldung der WAZ vom 10.3.2020 im Zuschauerraum Platz nehmen. Zuschauer ohne Maske durften den Saal nicht betreten. Ab kommender Woche müssen sämtliche Beteiligten selbst ihre Masken mitbringen. Darauf werden sie von der Geschäftsstelle des Richters zuvor schriftlich hingewiesen. Angesichts der derzeitigen Knappheit bei der Versorgung mit Atemmasken ist dies für die Prozessbeteiligten aber wahrscheinlich keine ganz leichte Aufgabe.

Weitgehend unbeschränkte Sitzungsgewalt des Richters

Völlig ungewöhnlich ist die Anordnung nicht. Im Juni 2019 hatte ein Amtsrichter im baden-württembergischen Achern einem Angeklagten das Tragen eines Mundschutzes verordnet, nachdem dieser ihn in der mündlichen Verhandlung mehrfach beleidigt und dabei ins Gesicht gespuckt hatte. Eine solche Maßnahme ist gemäß § 176 Abs. 1 GVG zulässig, da sie dem störungsfreien äußeren Ablauf der Verhandlung und einer ungehinderten Entscheidungsfindung dient (BGH, Urteil v. 7.6.2011, VI ZR 108/10).

Sitzungspolizeiliche Maßnahmen können sich grundsätzlich gegen Prozessbeteiligte ebenso wie gegen Zuschauer richten und vom Vorsitzenden Richter nach seinem freien Ermessen angeordnet werden (BVerfG, Beschluss v. 13.3.2012, 1 BvR 210/12). Wer den Ablauf der Sitzung stört kann des Saales verwiesen werden (BVerfG, Beschluss v. 18.2.1970, 1 BvR 226/69).

Ist eine Atemschutzanordnung im Gerichtssaal verhältnismäßig?

Zur Frage der Zulässigkeit sitzungspolizeilicher Maßnahmen zum Schutz des Gerichts vor gesundheitlichen Gefahren hat das BVerfG entschieden, dass Belange der Sicherheit des Gerichts und damit auch des Schutzes der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit grundsätzlich Gegenstand sitzungspolizeilicher Maßnahmen sein können (BVerfG, Beschluss v. 7.6.2007, 1 BvR 1438/07). Auch bei der Anordnung sitzungspolizeilicher Maßnahmen ist der anordnende Richter aber immer an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden (BVerfG, Beschluss v. 19.12.2007, 1 BvR 620/07). Die Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Atemschutzanordnung könnte angesichts eines einzigen bisher im Stadtgebiet Hagen nachgewiesenen Covid-19 Falls zumindest problematisch sein.

Gesichtsmaske mit Verhüllungsverbot vereinbar?

Interessant in diesem Zusammenhang ist allerdings das noch relativ junge Verhüllungsverbot des § 176 Abs. 2 GVG. Die Vorschrift untersagt den an einer Verhandlung beteiligten Personen, ihr Gesicht während der Sitzung ganz oder teilweise zu verhüllen. Das Verbot hat im wesentlichen den Sinn, Gesichtsverschleierungen mit Burka, Niqab u.ä. während der Verhandlung entgegenzuwirken. Der Vorsitzende kann gemäß § 176 Abs. 2 GVG Ausnahmen gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist. Im Umkehrschluss könnte dies heißen, dass Ausnahmen zu anderen Zwecken, also auch zum Gesundheitsschutz, nicht zulässig sind.

Anordnung auch verfassungsrechtlich nicht unproblematisch

Fraglich ist im konkreten Fall auch, ob die Anordnung den Grundsatz der Öffentlichkeit gemäß § 169 GVG oder auch das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zumindest dann verletzt würde, wenn ein Prozessbeteiligter oder die interessierte Öffentlichkeit in Ermangelung einer Atemmaske nicht an einer Verhandlung teilnehmen darf und dennoch eine gerichtliche Entscheidung ergeht.

Verstöße können unmittelbar mit Sanktionen geahndet werden

Die rechtliche Problematik der konkreten Atemschutzanordnung zeigt sich schließlich auch an den konkreten in dem Aushang angedrohten Folgen wie sitzungspolizeiliche Maßnahmen und Abbruch der Verhandlung. § 177 GVG gibt dem Vorsitzenden die Befugnis, Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder auch Zuschauer aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen, wenn sie einer sitzungspolizeilichen Anordnung keine Folge leisten. Gegebenenfalls können sie sogar zur Ordnungshaft abgeführt und bis zu 24 Stunden festgehalten werden.

Gemäß § 181 GVG sind sitzungspolizeiliche Anordnungen auch nicht anfechtbar, es sei denn, dass ein Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) festgesetzt wird. Gemäß § 170 GVG veranlasst der Vorsitzende die Vollstreckung eines von ihm festgesetzten Ordnungsmittels unmittelbar.

Covid-19: Zusätzliche Arbeit für die Gerichte

Im Ergebnis hat die sitzungspolizeiliche Anordnung des Amtsrichters in Hagen durchaus das Potenzial, noch weitere Gerichte zu beschäftigen, beispielsweise im Rahmen der Rechtsmitteleinlegung bei unter Ausschluss von Prozessbeteiligten ohne mündliche Anhörung ergangenen Sachentscheidungen. Je nach dem weiteren Verlauf der Covid-19 Pandemie könnte die Anordnung des Amtsrichters in Hagen aber auch erst der Anfang einer Welle ähnlicher Anordnungen einzelner Richter oder auch der Justizverwaltung sein.

Schlagworte zum Thema:  Coronavirus, Richter, Rechtsanwalt, Justiz, Juristen