Rz. 20

Wird der Anwalt in verschiedenen Angelegenheiten tätig, so erhält er die Geschäftsgebühr in jeder Angelegenheit gesondert. So zählen auch in Beratungshilfesachen das Verwaltungsverfahren und ein Nachprüfungsverfahren als gesonderte Angelegenheiten (§ 17 Nr. 1) oder eine außergerichtliche Vertretung und die Vertretung in einem Schlichtungsverfahren (§ 17 Nr. 7).

Zur Frage der beratungshilferechtlichen Angelegenheiten wird auf VV Vor 2.5 Rdn 49 ff. und § 55 Rdn 148 ff. verwiesen.

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