Rz. 49

Bei der Vergütungsberechnung im Rahmen der VV 2501 ff. stellt sich häufig die Frage, ob eine Angelegenheit oder mehrere Angelegenheiten vorliegen. Die Frage wird zumeist im Rahmen der Beratungsgebühr nach VV 2501 diskutiert, hat aber ebenso auch Bedeutung für die Geschäftsgebühr nach VV 2503 und eine eventuelle Einigungsgebühr nach VV 2508.

 

Rz. 50

Für die Frage, ob eine Angelegenheit gegeben ist oder ob mehrere Angelegenheiten vorliegen, ist auch im Rahmen der Beratungshilfe an sich auf § 15 abzustellen.[52] Die gerichtliche Praxis wird hierzu zum Teil als sehr restriktiv empfunden. Ein Grund dafür, dass über die Frage der Anzahl der Angelegenheiten im Rahmen der Beratungshilfe besonders gestritten wird, liegt darin, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen hier größer sind. Während bei den Wahlanwaltsgebühren ein gewisser Ausgleich über die Erhöhung des Gegenstandswertes nach § 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 39 GKG, § 33 FamGKG stattfindet, bleibt es im Rahmen der Beratungshilfe immer bei den Festgebühren, so dass hier das Alles-oder-Nichts-Prinzip gilt.

[52] OLG Hamm FamRZ 2011, 1685.

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