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Problematisch ist die Abgrenzung, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn der Anwalt mehrere Personen berät oder eine Person über verschiedene Gegenstände. Diese Probleme stellen sich insbesondere häufig in Asylsachen, wenn mehreren Personen ein gemeinschaftlicher Beratungshilfeschein erteilt worden ist. Ebenso häufig tritt das Problem auf, wenn sich ein Ehegatte wegen der Ehesache und verschiedener anderer Sachen beraten lässt, die in einem späteren Verbundverfahren als Folgesachen anhängig zu machen wären. Aber auch in SGB II-Sachen sind oftmals diese Fragen nicht ganz eindeutig zu beantworten, insbesondere bei einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II) und ihrem handelnden Vertreter (§ 38 SGB II). Obwohl diese Zweifelsfälle häufig im Rahmen der Beratungsgebühr nach VV 2501 diskutiert werden, handelt es sich um allgemeine und gleichgelagerte Probleme der VV 2501 ff., die auch für die Geschäftsgebühr nach VV 2503 und somit auch für die Vergleichs- und die Erledigungsgebühr nach VV 2508 bestehen.

Zur Frage der beratungshilferechtlichen Angelegenheiten wird auf VV Vor 2.5 Rdn 57 ff. und § 55 Rdn 148 ff. verwiesen.

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