a) Vertretung der Antragsteller

 

Rz. 217

Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem SpruchG mehrere Antragsteller, richtet sich der Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach § 61 GNotKG i.V.m. § 74 GNotKG.

 

Rz. 218

Nach § 61 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers (§ 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG). Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend (§ 61 Abs. 1 S. 2 GNotK). Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt (§ 61 Abs. 2 S. 1 GNotKG). Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird (§ 61 Abs. 2 S. 2 GNotKG).

 

Rz. 219

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem SpruchG ist nach § 74 GNotKG der Betrag, der von allen in § 3 des SpruchG genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200.000 EUR und höchstens 7,5 Millionen EUR. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Abs. 1 des SpruchG).

 

Beispiel: Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1. bis 10. wird der angefochtene Beschluss abgeändert und die Barabfindung über den vergleichsweise zugesprochenen Betrag in Höhe von 899 EUR je Stückaktie hinausgehend auf 1.299 EUR festgesetzt. Die verfahrensbeteiligten Aktien belaufen sich auf insgesamt 2.127 Stück. Der Gesamtgegenstandswert beträgt 850.800 EUR (1.299 EUR – 899 EUR x 2.127).

Der Anwalt vertritt die Antragsteller zu 1. bis 10. und kann die Gebühren des Beschwerdeverfahrens nach dem Gesamtwert abrechnen.

b) Vertretung eines von mehreren Antragstellern

 

Rz. 220

Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem SpruchG einen von mehreren Antragstellern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt (§ 31 Abs. 1 S. 1). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung. Ist die Anzahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält. Der Wert beträgt dann mindestens 5.000 EUR (siehe § 31 Rdn 23).

 

Beispiel: Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1. bis 10. wird der angefochtene Beschluss abgeändert und die Barabfindung über den vergleichsweise zugesprochenen Betrag in Höhe von 899 EUR je Stückaktie hinausgehend auf 1.299 EUR festgesetzt. Die verfahrensbeteiligten Aktien belaufen sich auf insgesamt 2.127 Stück. Der Gesamtgegenstandswert beträgt 850.800 EUR (1.299 EUR – 899 EUR x 2.127). Der Anwalt vertritt die Antragsteller zu 1. bis 3. und kann die Gebühren des Beschwerdeverfahrens nach dem jeweiligen auf sie entfallenden Anteil abrechnen.

 
Antragsteller vertretene Aktien

verfahrensanteilige Beteiligung:

2.127 = 100

Teilwert

850.800 EUR = 100
Antragsteller 1. 150   60.000 EUR
Antragsteller 2. 270   108.000 EUR
Antragsteller 3. 380   152.000 EUR
Antragsteller 4. 540   ...
Antragsteller 5. 72    
Antragsteller 6. 85    
Antragsteller 7. 160    
Antragsteller 8. 120    
Antragsteller 9. 165    
Antragsteller 10. 185    

Die Gebühren des Anwalts sind deshalb aus dem Gegenstandswert von (60.000 EUR + 108.000 EUR + 152.000 EUR) 320.000 EUR zu berechnen.

 

Rz. 221

Wird der Rechtsanwalt demgemäß von mehreren Antragstellern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Werte zusammenzurechnen (§ 31 Abs. 2); VV 1008 ist insoweit nicht anzuwenden (siehe § 31 Rdn 24 f.).

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