(1)[1] 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen
2.[3] [Bis 14.12.2023: 1.] |
der Nummer 2[4] [Bis 14.12.2023: 1] der Unternehmensvertrag oder seine Änderung; |
3.[5] [Bis 14.12.2023: 2.] |
der Nummer 3[6] [Bis 14.12.2023: 2] die Eingliederung; |
4.[7] [Bis 14.12.2023: 3.] |
der Nummer 4[8] [Bis 14.12.2023: 3] der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär; |
5.[9] [Bis 14.12.2023: 4.] |
der Nummer 5[10] [Bis 14.12.2023: 4] die Umwandlung; |
6.[11] [Bis 14.12.2023: 5.] |
der Nummer 6[12] [Bis 14.12.2023: 5] die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder |
7.[13] [Bis 14.12.2023: 6.] |
der Nummer 7[14] [Bis 14.12.2023: 6] die Gründung der Europäischen Genossenschaft |
wirksam geworden ist. 2Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. 3Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.
Vom 25.04.2007 bis 28.02.2023:
(1) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen
1. |
der Nummer 1 die Eintragung des Bestehens oder einer unter § 295 Abs. 2 des Aktiengesetzes fallenden Änderung des Unternehmensvertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs; |
2. |
der Nummer 2 die Eintragung der Eingliederung im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs; |
3. |
der Nummer 3 die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs; |
4. |
der in Nummer 4 genannten §§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186, 196 und 212 des Umwandlungsgesetzes die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes; |
5. |
der in Nummer 4 genannten §§ 122h und 122i des Umwandlungsgesetzes die Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung nach den Vorschriften des Staates, dessen Recht die übertragende oder neue Gesellschaft unterliegt; |
6. |
der Nummer 5 die Eintragung der SE nach den Vorschriften des Sitzstaates; |
7. |
der Nummer 6 die Eintragung der Europäischen Genossenschaft nach den Vorschriften des Sitzstaates |
bekannt gemacht worden ist. 2Die Frist wird in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt.
(2) 1Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. 2Die Antragsbegründung hat zu enthalten:
1. |
die Bezeichnung des Antragsgegners; |
2. |
die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3; |
3. |
Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1; |
4. |
Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind. |
3Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.
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