(1)[1] 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

 

1.

[2]der Nummer 1 die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung;

 

2.[3] [Bis 14.12.2023: 1.]

der Nummer 2[4] [Bis 14.12.2023: 1] der Unternehmensvertrag oder seine Änderung;

 

3.[5] [Bis 14.12.2023: 2.]

der Nummer 3[6] [Bis 14.12.2023: 2] die Eingliederung;

 

4.[7] [Bis 14.12.2023: 3.]

der Nummer 4[8] [Bis 14.12.2023: 3] der Übergang aller Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär;

 

5.[9] [Bis 14.12.2023: 4.]

der Nummer 5[10] [Bis 14.12.2023: 4] die Umwandlung;

 

6.[11] [Bis 14.12.2023: 5.]

der Nummer 6[12] [Bis 14.12.2023: 5] die Gründung oder Sitzverlegung der SE oder

 

7.[13] [Bis 14.12.2023: 6.]

der Nummer 7[14] [Bis 14.12.2023: 6] die Gründung der Europäischen Genossenschaft

wirksam geworden ist. 2Die Frist wird in den Fällen des § 2 Absatz 2 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt. 3Die Frist wird auch dann gewahrt, wenn der Antrag bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht eingereicht wird.

Vom 25.04.2007 bis 28.02.2023:

(1) 1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem in den Fällen

1.

der Nummer 1 die Eintragung des Bestehens oder einer unter § 295 Abs. 2 des Aktiengesetzes fallenden Änderung des Unternehmensvertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs;

2.

der Nummer 2 die Eintragung der Eingliederung im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs;

3.

der Nummer 3 die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs;

4.

der in Nummer 4 genannten §§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186, 196 und 212 des Umwandlungsgesetzes die Eintragung der Umwandlung im Handelsregister nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;

5.

der in Nummer 4 genannten §§ 122h und 122i des Umwandlungsgesetzes die Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung nach den Vorschriften des Staates, dessen Recht die übertragende oder neue Gesellschaft unterliegt;

6.

der Nummer 5 die Eintragung der SE nach den Vorschriften des Sitzstaates;

7.

der Nummer 6 die Eintragung der Europäischen Genossenschaft nach den Vorschriften des Sitzstaates

bekannt gemacht worden ist. 2Die Frist wird in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 durch Einreichung bei jedem zunächst zuständigen Gericht gewahrt.

 

(2) 1Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist nach Absatz 1 begründen. 2Die Antragsbegründung hat zu enthalten:

 

1.

die Bezeichnung des Antragsgegners;

 

2.

die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;

 

3.

Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom Gericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;

 

4.

Konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation nach § 1 oder gegebenenfalls gegen den als Grundlage für die Kompensation ermittelten Unternehmenswert, soweit hierzu Angaben in den in § 7 Abs. 3 genannten Unterlagen enthalten sind.

3Aus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl der von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.
[2] Nr. 1 eingefügt durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 15.12.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 15.12.2023.
[6] Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.
[7] Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 15.12.2023.
[8] Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.
[9] Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 15.12.2023.
[10] Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Anzuwenden ab 15.12.2023.
[11] Geändert durch Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG) vom 11.12.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 15.12.2023.
[12] Geändert durch G...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge