(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der Rechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt sind, seinen Sitz hat oder hatte.

 

(2) 1Sind nach Absatz 1 mehrere Gerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Landgerichten Spruchverfahren anhängig, die in einem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist das Gericht zuständig, das zuerst mit der Angelegenheit befasst ist. 2Besteht Streit oder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach Satz 1, so ist § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.

 

(3) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer.

 

(4) Die Länder können vereinbaren, dass Entscheidungen in Verfahren nach diesem Gesetz für mehrere Länder den Landgerichten eines Landes zugewiesen werden.

 

(5) 1Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen entscheidet

 

1.

über die Abgabe von Verfahren;

 

2.

im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachungen;

 

3.

über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags betreffen;

 

4.

über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweisaufnahme und in den Fällen des § 7;

 

5.

in den Fällen des § 6;

 

6.

über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;

 

7.

über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung;

 

8.

über die Verbindung von Verfahren.

2Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.

[1] § 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22.02.2023. Anzuwenden ab 01.03.2023.

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