Rz. 24
Für die Vertretung des Antragsgegners im Spruchverfahren gilt die Vorschrift des § 31 nicht. Für den Antragsgegner ist gemäß § 32 Abs. 1 allein der für die Gerichtsgebühren nach § 74 GNotKG festgesetzte Wert maßgebend.[23] Für ihn hat die Vorschrift des § 31 nur mittelbar Bedeutung, nämlich für die Kostenerstattung insoweit, als der jeweilige Antragsgegner die zu erstattenden Anwaltskosten aus dem nach § 31 zu ermittelnden Gegenstandswert berechnen muss.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen