Rz. 24

Für die Vertretung des Antragsgegners im Spruchverfahren gilt die Vorschrift des § 31 nicht. Für den Antragsgegner ist gemäß § 32 Abs. 1 allein der für die Gerichtsgebühren nach § 74 GNotKG festgesetzte Wert maßgebend.[23] Für ihn hat die Vorschrift des § 31 nur mittelbar Bedeutung, nämlich für die Kostenerstattung insoweit, als der jeweilige Antragsgegner die zu erstattenden Anwaltskosten aus dem nach § 31 zu ermittelnden Gegenstandswert berechnen muss.

[23] Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, § 31 Rn 5; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 31 Rn 3.

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