Rz. 23

Vorzugehen ist daher wie folgt:

a) Zunächst sind nach Abs. 1 die einzelnen Werte zu ermitteln. Gegebenenfalls ist der Einzelwert nach Abs. 1 S. 4 auf 5.000 EUR anzuheben.
b)

Sind nach Abs. 1 die einzelnen Werte ermittelt, so sind sie nach Abs. 2 Hs. 1 zu addieren. Daneben ist dann die Anwendung der VV 1008 ausgeschlossen.

Obwohl vom Wortlaut gedeckt, gilt Abs. 2 dann nicht, wenn mehrere Antragsteller dieselben Anteile halten, etwa Ehegatten.[21] Dem Wortlaut nach könnte zwar auch dann nach Abs. 1 verfahren und nach Abs. 2 addiert werden. Hier bleibt es jedoch bei dem einfachen Wert. Dieselben Anteile werden nicht addiert. Dies würde dem Grundsatz des Additionsverbots bei wirtschaftlicher Identität widersprechen. Der Gegenstandswert bemisst sich also auch hier nur nach dem Wert der einfachen Anteile.

c) Im Gegenzug ist dann VV 1008 anzuwenden. Der Ausschluss nach Abs. 2 Hs. 2 greift nur, soweit eine Anrechnung nach Abs. 2 Hs. 1 stattfindet. Die Gebühren des Anwalts sind daher nach VV 1008 zu erhöhen.
 

Beispiel: Zwei Ehegatten halten die Anteile gemeinschaftlich.

Die Verfahrensgebühr des Anwalts ist nach VV 1008 zu erhöhen.[22]

[21] Hartung/Römermann, RVG, § 31 Rn 24.
[22] Hartung/Römermann, RVG, § 31 Rn 24; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, § 31 Rn 7.

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