Rz. 17

Abzustellen ist auf die tatsächliche Zahl der Anteile. Lässt sich diese Zahl der Anteile nicht ermitteln, so ist eine Schätzung vorzunehmen.[15] Römermann weist zutreffend darauf hin, dass die Vorschrift des Abs. 1 S. 3 nicht im Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber für die Zahl seiner Anteile gelten kann. Zwar lässt der Wortlaut eine solche Auslegung zu. Dies wäre jedoch sinn- und auch interessenwidrig. Es kann nicht darauf ankommen, was dem Gericht über die Anteile des Mandanten bekannt ist. Der Mandant ist aufgrund des Anwaltsvertrags verpflichtet, die für seine Gebührenbemessung relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen. Er muss also Auskunft über seine Anteile erteilen (Rdn 14).[16] Sofern der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommt oder sogar wider besseres Wissen falsche Auskünfte gibt oder gar keine Auskünfte erteilt, würde die hieraus resultierende Unklarheit bei wörtlicher Anwendung des Abs. 1 S. 3 stets zu Lasten des Anwalts ausgehen. Der für ihn maßgebende Gegenstandswert würde auf das denkbare Minimum reduziert. Der Auftraggeber hätte es daher in der Hand, durch eine Weigerung, die Zahl seiner Anteile zu offenbaren, den Gegenstandswert zu beeinflussen. Daher kann Abs. 1 S. 3 im Verhältnis zum eigenen Auftraggeber nicht angewandt werden. Sofern der Auftraggeber, der ja die Anzahl seiner eigenen Anteile kennen muss, keine Auskünfte erteilt, ist zu schätzen. Dem Auftraggeber steht es dann frei, das Ergebnis der Schätzung zu widerlegen, indem er dem Anwalt die tatsächliche Anzahl seiner Anteile nachweist.[17]

[15] Hartung/Römermann, RVG, § 31 Rn 13.
[17] So auch Hartung/Römermann, RVG, § 31 Rn 13; Mayer/Kroiß/Kießling, RVG, § 31 Rn 6; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, § 31 Rn 6; a.A. OLG Düsseldorf 27.4.2017 – I-26 W 25/12 (AktE), NZG 2018, 351; OLG Düsseldorf 2.11.2015 – I-26 W 7/15 (AktE), MDR 2016, 304.

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