Gesetzestext

 

(1) 1Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstellern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt. 2Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung. 3Ist die Anzahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält. 4Der Wert beträgt mindestens 5 000 Euro.

(2) Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antragstellern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Werte zusammenzurechnen; Nummer 1008 des Vergütungsverzeichnisses ist insoweit nicht anzuwenden.

A. Allgemeines

I. Anwendungsbereich

 

Rz. 1

Die Vorschrift selbst regelt nicht unmittelbar die Bemessung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Verfahren, sondern nur die anteilige Bemessung für den jeweiligen Anwalt, wenn er im Spruchverfahren nicht alle Antragsteller vertritt. Sofern der Anwalt alle Antragsteller vertritt, also wenn er sämtliche von mehreren Antragstellern vertritt oder wenn nur ein einziger Antragsteller vorhanden ist, ist § 31 nicht einschlägig, weil sich eine Bindung des Anwalts an den für die Gerichtsgebühren festgesetzten Wert ergibt (§ 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 74 GNotKG, § 32 Abs. 1).[1]

II. Gesamtes Verfahren

 

Rz. 2

Die Bemessung des Gegenstandswerts, also des Geschäftswerts für das gesamte Verfahren, ist nicht in § 31, sondern in § 74 GNotKG geregelt. Der Wert für das Spruchverfahren beträgt demgemäß zwischen 200.000 EUR und 7,5 Mio. EUR.

III. GNotKG

 

Rz. 3

Die Gerichtsgebühren ergeben sich aus Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 5 und Abschnitt 6 GNotKG. Der Geschäftswert in Verfahren nach dem SpruchG ist in § 74 GNotKG geregelt. Der Antragsgegner als Kostenschuldner ergibt sich aus § 23 Nr. 14 GNotKG. Die bestehen bleibende Haftung des Antragsgegners auch für den Fall, dass die Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt werden, ergibt sich daraus, dass keine Vorschrift den Wegfall der Haftung im Falle einer Kostenentscheidung vorsieht. Vielmehr haften nach § 32 Abs. 1 GNotKG mehrere Kostenschuldner als Gesamtschuldner. Die unbedingte Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Auslagenvorschusses ergibt sich aus § 14 Abs. 3 S. 2 GNotKG.

 

Rz. 4

§ 74 GNotKG übernimmt inhaltlich den bis zum 31.7.2013 geltenden § 15 Abs. 1 S. 2 und 3 SpruchG a.F. Der Wert in Verfahren nach dem SpruchG richtet sich allein nach dem GNotKG und nicht nach dem SpruchG. § 15 SpruchG ist in der Fassung nach dem 2. KostRMoG auf eine reine Kostenerstattungsregelung reduziert worden. Inhaltliche Änderungen ergeben sich dadurch aber deshalb nicht, weil die Regelung über den Wert des Verfahrens nach dem SpruchG inhaltlich in § 74 GNotKG fortgeführt wird. Die Umgestaltung trägt der neuen Systematik des Gesetzgebers Rechnung, alle Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht Familiensachen sind, und solche, die nach § 1 Abs. 2 GNotKG verfahrensrechtlich als solche angesehen werden, einheitlich nach dem GNotKG zu bewerten (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 GNotKG).

IV. Bindungswirkung

 

Rz. 5

An die Bemessung des Gegenstandswerts durch das Gericht nach § 74 GNotKG ist der Anwalt auch im Fall des § 31 nach § 32 Abs. 1 gebunden, und zwar auch dann, wenn eine rechtskräftige Streitwertfestsetzung unrichtig sein sollte.[2] Sie muss dann gegebenenfalls angegriffen werden. Geschieht dies nicht, bleibt der festgesetzte Wert bindend. Von diesem festgesetzten Wert ist der Anteil des jeweiligen Antragstellers dann aber nach § 31 zu ermitteln.

[2] OLG Brandenburg 24.5.2007 – 6 W 63/07.

V. Antrag nach § 33

 

Rz. 6

Die Wertfestsetzung nach § 31 ist gemäß § 33 Abs. 1 gesondert zu beantragen, weil sie auf die Gerichtsgebühren keinerlei Auswirkungen hat, vielmehr nur für den Anwalt maßgeblich ist, der einen oder mehrere, aber nicht alle Antragsteller im Verfahren nach dem SpruchG vertritt.[3] Eine Wertfestsetzung nach § 31 von Amts wegen ist nicht zulässig. Mit Einwendungen gegen die Wertfestsetzung nach § 74 GNotKG ist der Anwalt im Festsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 1 ausgeschlossen, wenn sie im Rahmen der für die gerichtliche Wertfestsetzung vorgesehenen Fristen nach dem GNotKG nicht geltend gemacht worden sind (zur Wertfestsetzung nach dem GNotKG siehe die Erl. zu § 32).

[3] OLG Düsseldorf MDR 2016, 304.

VI. Ein/Mehrere Antragsteller

 

Rz. 7

Sofern der Anwalt nur einen von mehreren Antragstellern vertritt, gilt Abs. 1. Sofern der Anwalt mehrere Antragsteller vertritt, gilt Abs. 1 i.V.m. Abs. 2.

 

Rz. 8

Sinn und Zweck der Regelung des § 31 ist eine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und ihrer Vertreter. Sofern der Antragsteller in einem Spruchverfahren erfolgreich ist, können die außergerichtlichen Kosten dem Antragsgegner auferlegt werden. Dessen Kostenrisiko soll durch die Vorschrift des § 31 auf ein vertretbares Maß besc...

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