Rz. 11
Die Staatskasse hat dem Anwalt nur die Gebühren im Rahmen von Beratungshilfe nach VV 2501 ff. zu zahlen (§ 44). Der Wortlaut des Abs. 1 legt nahe, dass jede Zahlung, die der Anwalt vom Gegner erhält, vorrangig auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung angerechnet werden soll. Dann käme der Anwalt erst in den Genuss des Anspruchsübergangs, wenn der Gegner mehr zahlt, als er vom Rechtsuchenden und von der Staatskasse bereits erhalten hat. Das widerspräche indes dem allgemeinen Grundsatz des Gläubigerschutzes (vgl. Rdn 3). Nur diejenigen Zahlungen des Gegners sind nach allerdings umstrittener Auffassung auf die Vergütung aus der Landeskasse anzurechnen, die nach Erreichen der gesetzlichen Vergütung eines Wahlanwalts als Überschuss verbleiben (im Einzelnen vgl. VV 2503 Rdn 33 f.).[7]
Rz. 12
Auch bei der Anrechnung der im Rahmen von Beratungshilfe entstandenen Geschäftsgebühr und einer Verfahrensgebühr für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren ist § 58 Abs. 1, 2 heranzuziehen (im Einzelnen vgl. VV 2503 Rdn 28 ff.).[8] § 58 Abs. 2 ist anwendbar, weil es um die Anrechnung mit Gebühren nach VV Teil 3 geht und § 15a Abs. 1 die Reihenfolge, worauf anzurechnen ist, freistellt.[9]
Rz. 13
Anzurechnen sind nur tatsächliche Zahlungen.[10] Von den Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 BerHG erhalten hat, wird auf die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung allein die Nettogebühr angerechnet.[11] Die im Rahmen der Beratungshilfe gezahlten Auslagen sowie die Umsatzsteuer nach VV 7008 sind nicht anzurechnen.
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