Rz. 37

Zahlungen des Anspruchsgegners auf die Rechtsanwaltsvergütung werden gemäß § 58 Abs. 1 erst dann auf die aus der Staatskasse zu zahlende Beratungshilfevergütung verrechnet, wenn der dem Rechtsanwalt zustehende Anspruch auf eine Wahlanwaltsvergütung voll befriedigt ist.[63]

 

Rz. 38

 

Beispiel: Der Anwalt vertritt den Mandanten im Rahmen von Beratungshilfe. Er macht für den Mandanten einen Anspruch über 9.000 EUR geltend. Der Gegner zahlt auf die Hauptforderung 4.500 EUR und erstattet daraus berechnete Anwaltskosten in Höhe von 540,50 EUR.

Die fiktive Wahlanwaltsvergütung würde betragen:

 
1. 1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300   725,40 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 745,40 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   141,63 EUR
Gesamt   887,03 EUR

Unter Berücksichtigung der tatsächlichen Zahlung des Gegners über 540,50 EUR würde die fiktive Wahlanwaltsvergütung in Höhe von noch 346,53 EUR nicht erfüllt sein.

Die Vergütung des Anwalts im Rahmen der Beratungshilfe berechnet sich folgendermaßen:

 
1. Geschäftsgebühr, VV 2503   93,50 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002   18,70 EUR
  Zwischensumme 112,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   21,32 EUR
Gesamt   133,52 EUR

Dieser Betrag ist der Staatskasse festzusetzen. Auf den Betrag ist dagegen nicht die Zahlung des Gegners von 540,50 EUR anzurechnen. Denn die fiktive und offengebliebene Wahlanwaltsvergütung von 346,53 EUR übersteigt den Vergütungsanspruch von 133,52 EUR gegen die Staatskasse. Erst wenn eine Wahlanwaltsvergütung offenstehen würde, die die festzusetzende Beratungshilfevergütung nicht übersteigen würde, käme eine Verrechnung in Betracht.

[63] LG Saarbrücken AGS 2009, 290, aber aufgehoben durch OLG Saarbrücken 24.7.2009 – 5 W 148/09; a.A. wegen des Wortlauts in § 58 Abs. 1: OLG Saarbrücken 24.7.2009 – 5 W 148/09; OLG Bamberg 16.1.2009 – 4 W 171/08; OLG Celle RVGreport 2011, 134 = NJW-RR 2011, 719; KG 21.1.2015 – 1 Ws 63/13, AGS 2015, 387; OLG Naumburg RVGreport 2012, 102 = Rpfleger 2012, 155; LG Duisburg 12.4.2011 – 11 T 40/11; LG Detmold BeckRS 2011, 21131; AG Mosbach NJW-RR 2011, 698; AG Halle (Saale) 8.2.2012 – 103 II 2655/07.

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